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Eine
gerichtliche Anordnung, mit der die Kindesmutter verpflichtet wird, an
einer psychologischen Behandlung des betroffenen Kindes, mit dem Ziel der
Anbahnung einer Umgangsregelung mit dem Vater, teilzunehmen, berührt
erheblich ihr Persönlichkeitsrecht, ist anfechtbar und grundsätzlich
aufzuheben.
Diese
Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg. Zwar unterliege
die Kindesmutter nach Ansicht der Richter einer Wohlverhaltenspflicht, aus
der auch Handlungspflichten folgen können. Diese würden allerdings nicht
so weit gehen, dass den Kindeseltern ein Handeln abverlangt werden dürfe,
das - wie die Teilnahme an psychologischen Behandlungen - in erheblicher
Weise ihr Persönlichkeitsrecht berühre (OLG Naumburg, 8 UF 126/08). |