Unterhaltsanspruch: Teilzeitarbeit als
Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit
Von
einer Unterhaltsberechtigten kann grundsätzlich eine Vollzeittätigkeit
erwartet werden. Arbeitet sie nur in Teilzeit, kann dies gegen ihre
Erwerbsobliegenheit verstoßen.
Das
muss allerdings nicht in jedem Fall so sein, entschied das
Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Habe die Erwerbspflichtige durch ihre
bisherige Teilzeitarbeit nämlich schon eine relativ gesicherte Position
erworben (hier: Grundschullehrerin), reiche es aus, wenn sie sich im
Hinblick auf eine Vollzeittätigkeit räumlich nur eingeschränkt bewirbt.
Ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit wird dadurch nicht begründet.
Entsprechend liegen die Voraussetzung für eine Begrenzung bzw. Befristung
des Unterhaltsanspruchs nicht vor, wenn die Erwerbspflichtige weiterhin
ehebedingte Nachteile hat und es ungewiss ist, wann sie in ein
unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen wird (OLG Schleswig, 15
UF 86/08).
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