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Bei der
Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen
Lebensverhältnissen sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens
grundsätzlich zu berücksichtigen.
Das
gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unabhängig
davon, wann sie eingetreten sind, und ob es sich um Minderungen oder
Verbesserungen handelt. Allerdings wolle das Unterhaltsrecht den
geschiedenen Ehegatten aber nicht besserstellen, als er während der Ehe
stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen
würde. Daher seien grundsätzlich nur solche Steigerungen des verfügbaren
Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe absehbar waren. Ein
Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs falle daher nicht
hierunter (BGH, XII ZR 9/07). |