Geschiedenenunterhalt:
Unterhaltsberechtigter muss Arbeitsstelle nicht in jedem Fall wechseln
Ein
Unterhaltsberechtigter muss alle Anstrengungen unternehmen, seinen
Unterhalt selbst sicherzustellen. So kann er z.B. verpflichtet sein, seine
Arbeitsstelle zu wechseln, um ein höheres Einkommen zu erzielen.
Eine
solche Pflicht zum Arbeitsplatzwechsel besteht jedoch nicht in jedem Fall,
wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Thüringen zeigt.
Entspreche die Arbeitsstelle, die der Unterhaltsberechtigte innehabe, in
etwa seinem beruflichen Werdegang, seinen beruflichen Fähigkeiten und sei
auch die Bezahlung angemessen, so sei die Entscheidung des
Unterhaltsberechtigten, diese Arbeitsstelle zu behalten,
unterhaltsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn die rein
theoretische Möglichkeit bestehe, dass er irgendwo eine besser bezahlte
Arbeitsstelle hätte finden können (OLG Thüringen, 1 UF 123/09).
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