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Einem
gegenüber einem minderjährigen Kind Unterhaltsverpflichteten kann es
zuzumuten sein, zureichend die deutsche Sprache und einen
Facharbeiterberuf zu erlernen, der es ihm ermöglicht hätte, einen
Monatslohn von 1.200 EUR zu erzielen.
Das
verdeutlichte das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Fall eines
Unterhaltspflichtigen, der sich seiner Unterhaltsverpflichtung mit der
Begründung entziehen wollte, dass er wegen fehlender Deutschkenntnisse
keine Arbeitsstelle bekomme und daher nicht leistungsfähig sei. Die
Richter ließen diese Argumentation aber nicht gelten. Der
Unterhaltsverpflichtete wisse seit sieben Jahren von seiner gesteigerten
Erwerbsobliegenheit gegenüber dem Unterhaltsberechtigten. Es wäre ihm
daher möglich und zumutbar gewesen, ausreichend die deutsche Sprache und
zumindest einen Facharbeiterberuf zu erlernen, der es ihm ermöglicht
hätte, ein Mindesteinkommen von 1.200 EUR zu erzielen (OLG Naumburg, 3 WF
194/08). |