Aktuelle Gesetzgebung:
Neuregelungen beim Vermögensausgleich nach der Scheidung
Der Deutsche Bundestag hat
Mitte Mai den geplanten Änderungen des Zugewinnausgleichsrechts
zugestimmt. Die Neuregelungen im Zugewinnausgleichsrecht sollen für mehr
Gerechtigkeit bei der Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung
sorgen. Im Vormundschaftsrecht wird vor allem das Besorgen von
Geldgeschäften für Mündel oder Betreute entbürokratisiert.
Seit 50 Jahren gibt es den
Zugewinnausgleich, ohne dass er an Aktualität verloren hätte. Heute wird
jede dritte Ehe früher oder später geschieden. Bei einer Scheidung wird
das Vermögen der Ehegatten auseinandergesetzt. Im gesetzlichen Güterstand
(Zugewinngemeinschaft), in dem die Mehrzahl der Ehepaare leben, gibt es
dafür den Zugewinnausgleich. Der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs liegt
darin, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen
auf beide Ehegatten zu verteilen. An diesem Grundgedanken ändert sich
nichts. Das heute verabschiedete Gesetz korrigiert mehrere Schwachstellen,
die von Betroffenen und von Rechtspraktikern aufgedeckt worden sind.
Auch weiterhin bleibt die
Berechnung stark schematisiert, damit das Verfahren einfach, klar und gut
handhabbar ist. In Zukunft wird jedoch berücksichtigt, wenn ein Ehepartner
mit Schulden in die Ehe gegangen ist und diese Schulden während der
Ehezeit getilgt wurden. Außerdem können unredliche Vermögensverschiebungen
zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten künftig besser verhindert
werden. Das Gesetz soll am 1. September 2009 in Kraft treten. Zu den
Regelungen im Einzelnen:
1. Berücksichtigung von
Schulden bei der Eheschließung
Nach bisheriger Rechtslage
bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem
„negativen Anfangsvermögen“ führen, bei der Ermittlung des Zugewinns
unberücksichtigt. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem
zuerworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt,
muss diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen. Viele Menschen
finden das ungerecht. Noch stärker betroffen ist der Ehegatte, der die
Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgt und zusätzlich eigenes
Vermögen erwirbt. Hier bleibt nicht nur die Schuldentilgung und der damit
verbundene Vermögenszuwachs beim Partner unberücksichtigt; der Ehegatte
muss auch das eigene Vermögen bei Beendigung des Güterstandes teilen. Das
wird durch das verabschiedete Gesetz geändert. Negatives Anfangsvermögen
wird in Zukunft berücksichtigt und der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs
konsequent durchgeführt.
Beispiel:
Thomas und Regina K. lassen sich nach 20-jähriger Ehe scheiden. Thomas K.
hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 30.000 EUR
Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000
EUR. Das Endvermögen von Thomas K. beträgt also 20.000 EUR. Seine Frau
Regina K. hatte bei Eheschließung keine Schulden und hat ein Endvermögen
von 50.000 EUR erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und
kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft
widmen konnte. Nur so war Thomas K. imstande, seine Schulden zu bezahlen
und einen Gewinn zu erzielen. Bislang musste Regina K. ihrem Mann einen
Ausgleichsanspruch in Höhe von 15.000 EUR zahlen, weil seine Schulden bei
Eheschließung unberücksichtigt blieben. Nach neuer Rechtslage, die eine
Berücksichtigung des negativen Anfangsvermögens vorsieht, haben Regina und
Thomas K. jeweils einen Zugewinn von 50.000 EUR erzielt. Deshalb muss
Regina K. keinen Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen.
2. Schutz vor
Vermögensmanipulationen
Für die Berechnung des
Zugewinns kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags
an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber bislang durch
den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem regelmäßig deutlich späteren
Zeitpunkt hat, nämlich dem der rechtskräftigen Scheidung durch das
Gericht. In der Zwischenzeit besteht die Gefahr, dass der
ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des
ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schafft. Diese Gefahr ist
künftig gebannt.
Beispiel:
Als Karl M. die Scheidung einreicht, hat er einen Zugewinn von 20.000 EUR
erzielt. Franziska M. hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der
Scheidung gibt Karl M. 8.000 EUR für eine Urlaubsreise mit seiner neuen
Freundin aus und behauptet zudem, die restlichen 12.000 EUR an der Börse
verloren zu haben. Bei Beendigung des Güterstandes durch das
rechtskräftige Scheidungsurteil ist Karl M. kein Vermögen nachzuweisen.
Franziska M. stehen zwar rechnerisch 10.000 EUR zu. Da das Vermögen des
Karl M. nach dem Scheidungsantrag aber „verschwunden“ ist, hat sie
plötzlich keinen Anspruch mehr.
Vor solchen Manipulationen ist
der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig geschützt. Die
Güterrechtsreform regelt, dass der Berechnungszeitpunkt „Rechtshängigkeit
des Scheidungsantrags“ nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern
auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung gilt. Ansprüche
wie der von Franziska M. im Beispielsfall bleiben damit bestehen.
Eine weitere Neuerung ist ein
Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung: Jeder
Ehegatte kann künftig Auskunft über das Vermögen des anderen zum
Trennungszeitpunkt verlangen. Diese Auskunft dient dem Schutz vor
Vermögensmanipulationen zwischen Trennung und Zustellung des
Scheidungsantrags. Denn mithilfe des Auskunftsanspruchs kann jeder
Ehegatte erkennen, ob das Vermögen des anderen in diesem Zeitraum
geschrumpft ist. Das Gesetz geht aber noch weiter: Eine aus den Auskünften
ersichtliche Vermögensminderung ist ausgleichspflichtiger Zugewinn, sofern
der Ehegatte nicht entgegenhalten kann, dass keine illoyale
Vermögensminderung vorliegt, sondern ein unverschuldeter Vermögensverlust.
3. Verbesserung des
vorläufigen Rechtsschutzes
Der Schutz des
ausgleichsberechtigten Ehegatten wird aber nicht nur durch den neuen
Auskunftsanspruch gestärkt, sondern auch durch eine Modernisierung des
vorläufigen Rechtsschutzes. Das belegt das folgende Beispiel:
Beispiel:
Sabine K. ist als erfolgreiche Unternehmerin unter anderem
Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese
Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen nicht unerheblichen Teil
ihres Vermögens dar. Sie will sich von Rolf K., einem erfolglosen
Vertreter, scheiden lassen und kündigt ihm unter Zeugen an: Du bekommst
von mir nichts. Unmittelbar nach der Trennung inseriert sie die Wohnung
zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Rolf K.
befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseite
zu schaffen, um ihm keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen.
Solchen Fällen wird künftig
ein Riegel vorgeschoben. Der Ehepartner, dem hier der Schaden droht, kann
den Zugewinn leichter vorzeitig geltend machen. Dieses Recht kann er in
einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird
verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen
beiseite schafft. |