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Der
Deutsche Bundestag hat Mitte Februar die Reform des Versorgungsausgleichs
beschlossen. Das Recht des Versorgungsausgleichs wird damit grundlegend
neu geordnet und inhaltlich verbessert. Das Gesetz bedarf noch der
Zustimmung des Bundesrats. Es soll am 1. September 2009 in Kraft treten.
Der
Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen
Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können in der gesetzlichen
Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder
private Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, sorgt der
Versorgungsausgleich dafür, dass die von den Ehepartnern erworbenen
Anwartschaften geteilt werden. So erhält auch derjenige Ehegatte eine
eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität, der - zum Beispiel
wegen der Kindererziehung - auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat.
Das
Reformgesetz sieht vor, dass künftig jedes in der Ehe aufgebaute
Versorgungsanrecht gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den
Ehegatten geteilt wird. Durch diese Teilung erhält der jeweils berechtigte
Ehegatte einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger des jeweils
verpflichteten Ehegatten. Das ist der Grundsatz der "internen Teilung". Er
löst das fehlerbehaftete Prinzip der Verrechnung aller Anrechte und des
Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung ab. Künftig
können so auch die Anrechte aus der betrieblichen und privaten
Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden.
Nachträgliche Ausgleichs- und Abänderungsverfahren werden weitgehend
entbehrlich.
Beispiel: Der Ehemann hat in der
Ehezeit zum einen eine Rentenanwartschaft von 30 Entgeltpunkten in der
gesetzlichen Rentenversicherung erworben (entspricht derzeit 30 x 26,56
Euro = 796,80 EUR monatlich). Außerdem hat er in der Ehe eine Anwartschaft
aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) mit einem
Kapitalwert von insgesamt 30.000,- EUR aufgebaut. Durch den
Versorgungsausgleich erhält die Ehefrau 15 Entgeltpunkte bei der
gesetzlichen Rentenversicherung; ferner erhält sie gegenüber der
Pensionskasse einen Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000
Euro. Die beiden Anwartschaften des Ehemanns werden entsprechend gekürzt.
Abweichend vom Grundsatz der internen Teilung kann ausnahmsweise eine
"externe Teilung" vorgenommen werden, wenn die ausgleichsberechtigte
Person zustimmt oder bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten sind. Die
Teilung erfolgt dann nicht intern beim Versorgungsträger des
ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern durch zweckgebundene
Abfindung und Einzahlung dieses Kapitalbetrags bei einem anderen
Versorgungsträger. Die ausgleichsberechtigte Person kann entscheiden, ob
eine für sie bereits bestehende Versorgung aufgestockt oder eine neue
Versorgung begründet werden soll.
Beispiel: Will im vorigen
Beispiel der Arbeitgeber des Ehemanns dessen Ehefrau abfinden, kann er mit
ihrem Einverständnis das ihr zustehende Versorgungskapital von 15.000,-
EUR aus der Pensionskasse beispielsweise in eine Lebensversicherung
(Riestervertrag) zu ihren Gunsten zweckgebunden einzahlen. Auch hier wird
die Anwartschaft des Ehemanns dann entsprechend gekürzt.
In
bestimmten Fällen findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt: Bei
einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren ist der Ausgleich
ausgeschlossen, es sei denn, ein Ehegatte beantragt die Durchführung. Geht
es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte oder ergeben sich auf beiden
Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte, soll das
Familiengericht ebenfalls von der Durchführung des Ausgleichs absehen.
Außerdem erhalten die Eheleute größere Spielräume, Vereinbarungen über den
Versorgungsausgleich zu schließen und so ihre vermögensrechtlichen
Angelegenheiten nach ihren individuellen Bedürfnissen zu regeln.
Der
Zugang zum Recht wird allen Beteiligten - also den geschiedenen Eheleuten,
deren Anwälten und den Versorgungsträgern - durch die Reform erleichtert:
Die familienrechtlichen Vorschriften, bisher auf vier komplizierte Gesetze
verteilt, werden im neuen Versorgungsausgleichsgesetz zusammengefasst.
Stimmt
der Bundesrat zu, wird das neue Recht am 1. September 2009 in Kraft
treten, zeitgleich mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens. Es
wird für Scheidungen gelten, die ab diesem Zeitpunkt beim Familiengericht
eingeleitet werden. Bereits bei Gericht anhängige
Versorgungsausgleichssachen, die nicht mehr mit der Scheidung verbunden
sind, werden nach neuem Recht entschieden, wenn sie nach dem 1. September
2009 weiterbetrieben werden. Spätestens ab dem 1. September 2010 soll das
neue Recht für alle Versorgungsausgleichssachen gelten, die in der ersten
Instanz noch nicht entschieden sind. |