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Die
Orientierungsphase, die einem Unterhaltsberechtigten nach Abschluss der
Schule zuzubilligen ist, ist bei einem Abiturienten spätestens mit den
Ablehnungsbescheiden der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
beendet.
Diese
Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Falle einer
Abiturientin, die ihren Vater auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch nehmen
wollte. Die Richter hielten ihre Klage jedoch größtenteils für unbegründet
und wiesen daher ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab.
Zwar sei dem Unterhaltsberechtigten nach Abschluss der Schule eine
sogenannte Orientierungsphase zuzubilligen. Nachdem die Klägerin im Sommer
2008 ihr Abitur bestanden hatte, sei diese Orientierungsphase allerdings
spätestens mit Ablauf des Monats Oktober 2008 abgeschlossen. Denn bereits
mit den Ablehnungsbescheiden der Zentralstelle für die Vergabe von
Studienplätzen vom14.8.2008 und 23.9.2008 sei das Auswahlverfahren beendet
gewesen. Der zu gewährende Unterhalt umfasse daher keine weiteren
Wartezeiten bis zur Erlangung eines Studienplatzes. Gleiches gelte für
einen Ausbildungsplatz. Die Klägerin habe sich zwar umfassend beworben.
Die Absagen im angestrebten tiermedizinischen Berufsfeld würden jedoch
zeigen, dass sie gegenwärtig nicht mehr nachhaltig mit einer derartigen
Berufsausbildung rechnen könne. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse
der Eltern und der Klägerin sei sie daher gehalten, ab November 2008
zumindest bis zur Berufsaufnahme eine Nebentätigkeit anzunehmen. Eine
derartige Tätigkeit sahen die Richter im Verhältnis zum betriebenen
Bewerbungsaufwand als bedarfsdeckend an, sodass kein Anspruch auf
Unterhalt mehr bestehe (OLG Naumburg, 3 WF 294/08). |