Aktuelle Gesetzgebung: Änderungen im
Vormundschaftsrecht
Zum 1.
September 2009 wird es Änderungen im Vormundschaftsrecht geben.
Schwerpunkt der Änderungen ist die Entbürokratisierung beim Besorgen von
Geldgeschäften für Mündel oder Betreute.
Einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen
Ein
Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten einen nur
kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will, braucht
derzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sobald das Guthaben
auf dem Konto 3.000 EUR überschreitet. Dies führt zu einem enormen
bürokratischen Aufwand. Wegen dieser Regelung wird Betreuern sogar die
Teilnahme am automatisierten Zahlungsverkehr (Geldautomat, online banking
etc.) von einigen Kreditinstituten verwehrt. Die Banken geben an, im
automatisierten Kontoverkehr nicht ausreichend kontrollieren zu können, ob
das Kontoguthaben die Grenze von 3.000 EUR überschreitet. Durch das
verabschiedete Gesetz fällt die vormundschaftsrechtliche
Genehmigungspflicht bei einem Girokonto weg. Dies kommt auch den Betreuten
zugute.
Beispiel: Der 70-jährigen, an
einem Hirntumor erkrankten Erika R. wurde ein Berufsbetreuer bestellt. Aus
ihrer Altersversorgung erhält sie monatlich 2.000 EUR. Da sie für
ärztliche Behandlungen nicht selten Vorschüsse ihrer Krankenkasse erhält,
liegt ihr Kontoguthaben häufig über 3.000 EUR.
Bei
diesem Guthabenstand benötigt ihr Betreuer bisher für jede alltägliche
Überweisung / Auszahlung von ihrem Konto eine Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts. Dieser unnötige Verwaltungsaufwand entfällt in
Zukunft, da der Betreuer von Erika R. nunmehr ohne gerichtliche
Genehmigung verfügen kann. In erster Linie werden dadurch die Betreuer
entlastet, die nicht in einem engen familiären Verhältnis zum Betreuten
stehen. Eltern, Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge sind bereits nach
bestehender Rechtslage von der Genehmigungspflicht befreit. Vor einem
Missbrauch ist der Betreute auch weiterhin durch die Aufsicht des
Vormundschaftsgerichts geschützt. Der Betreuer muss über Einnahmen und
Ausgaben des Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege einreichen.
Geld, das nicht für die laufenden Ausgaben benötigt wird, muss der
Betreuer für den Betreuten verzinslich anlegen.
Registrierung von Betreuungsverfügungen
Viele
Menschen haben bereits die Möglichkeit in Anspruch genommen, beim
Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer Vorsorgevollmachten
registrieren zu lassen, damit diese im Bedarfsfall zuverlässig auffindbar
sind. Diese Vorsorgevollmachten beinhalten häufig auch eine
Betreuungsverfügung, d.h. die Festlegung, wer Betreuer werden soll, falls
wegen unvorhergesehener Umstände trotz der Vorsorgevollmacht ein Betreuer
bestellt werden muss. Die Vorteile der Registrierung gelten mit dem Gesetz
auch für reine Betreuungsverfügungen, die nicht mit einer
Vorsorgevollmacht verbunden sind. Auch diese können in Zukunft gegen
Gebühr ins Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden. |