Vorsorgevollmacht: Fortschreitende Demenz
lässt frühere Vollmacht nicht unwirksam werden
Die
Diagnose einer fortschreitenden Demenz steht der Wirksamkeit einer früher
erteilten notariellen Vorsorgevollmacht nicht entgegen, solange nicht die
Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bereits zum Zeitpunkt der Beurkundung
hinreichend sicher feststeht.
Das
machte das Oberlandesgericht (OLG) München deutlich. Habe der Betroffene
bewusst und in freier Willensentschließung eine Vertrauensperson
bevollmächtigt, könne nach Ansicht der Richter zunächst von einer
Wirksamkeit ausgegangen werden. So sei eine auf die Vorsorgevollmacht
bezogene (partielle) Geschäftsfähigkeit auch noch zu bejahen, wenn nicht
auszuschließende leichtere kognitive Defizite zu Bedenken gegen die
Wirksamkeit anderweitiger Willenserklärungen Anlass geben können. Zweifel
an der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt einer Vollmachtserteilung würden
die Eignung der Vollmacht als Alternative zur Betreuung nur
beeinträchtigen, wenn sie konkrete Schwierigkeiten des Bevollmächtigten im
Rechtsverkehr erwarten ließen (OLG München, 33 Wx 278/08).
|