Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Fehlalarm: Mieterin haftet nicht für
Feuerwehr-Schäden an der Nachbarwohnung
Wer nach
hinreichenden Anhaltspunkten für einen Notfall in der Nachbarwohnung die
Feuerwehr ruft, haftet nicht für Schäden, die beim Aufbrechen der
Wohnungstür durch Feuerwehrleute entstehen.
In diesem
Sinne hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden und die Klage einer
Mieterin wegen einer zerstörten Wohnungstür abgewiesen. Eine Nachbarin hatte
erfolglos versucht, die Mieterin verabredungsgemäß telefonisch zu erreichen.
Bei einem ersten Anruf hatte sie ein Stöhnen vernommen und erfolglos den
Vornamen der Mieterin gerufen. Bei einem zweiten Anruf hatte niemand den
Hörer abgenommen, sondern es war ein Freizeichen zu hören. Daraufhin rief
die Nachbarin die Feuerwehr. Diese brach nach erfolglosem Klingeln die
Wohnungstür auf. Ein Notfall konnte aber nicht festgestellt werden. Die
Wohnung war leer.
Nach
Ansicht des LG müsse sich die Nachbarin den durch den Feuerwehreinsatz
entstandenen Schaden an der Tür nicht zurechnen lassen. Es sei nicht zu
beanstanden, dass sie eine Notlage angenommen und die Feuerwehr gerufen
habe. Diese habe als Behörde nach dem Feuerwehrgesetz eigenständig geprüft,
was zu tun sei und sich entschlossen, die Tür aufzubrechen. Der Nachbarin
sei das nicht vorzuwerfen (LG Berlin, 49 S 106/10).
|