Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Gartenpflege: Vermieter kann keine
bestimmte Gartengestaltung verlangen
Ein
Vermieter, der im Mietvertrag die Vornahme der Gartenpflege durch den Mieter
vereinbart hat, ist nicht berechtigt, die Gartenpflege anderweitig in
Auftrag zu geben, solange die Gartenpflege nicht gänzlich unterlassen wird.
Hierauf
wies das Landgericht (LG) Köln in einem Rechtsstreit zwischen Mieter und
Vermieter hin. Laut Mietvertrag war es Aufgabe des Mieters, den Garten zu
pflegen. Allerdings hatten Mieter und Vermieter unterschiedliche
Vorstellungen von dieser Tätigkeit. Während der Vermieter einen englischen
Rasen wünschte, fand der Mieter eine Wiese mit Wildkräutern schöner. Da sich
der Vermieter mit seiner Vorstellung kein Gehör verschaffen konnte,
beauftragte er einen Landschaftsgärtner mit der Neugestaltung des Gartens.
Die Kosten verlangte er vom Mieter ersetzt. Dieser weigerte sich zu zahlen.
Das LG bestätigte nun diese Weigerung als rechtmäßig. Dabei machten die
Richter deutlich, dass dem Vermieter kein Direktionsrecht hinsichtlich der
Gartengestaltung zustehe. Eine „Ersatzvornahme“ sei nur zulässig, wenn der
Mieter die Gartenpflege gänzlich unterlasse. Davon könne vorliegend aber
keine Rede sein. Es liege lediglich eine andere Gartengestaltung vor, die
Pflege sei regelmäßig erfolgt (LG Köln, 1 S 119/09).
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