Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Gewerbemiete: Bei unbestimmter
Renovierungspflicht muss auf Arbeitsausführung geklagt werden
Hat der
Mieter vertraglich die nicht näher bestimmte Pflicht übernommen,
Gewerberäume für die Nutzung als Lager zu renovieren, kann der Vermieter bei
Geltendmachung der Nichterbringung dieser vertraglich geschuldeten Leistung
nicht im Wege des Schadenersatzes Zahlung eines Kostenvorschusses für die
Renovierung verlangen.
So
entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Begründet wird dies damit,
dass sich die Vereinbarung darauf beschränke, vom Mieter ein auf
unterschiedlichen Wegen erreichbares Leistungsergebnis verlangen zu können.
Es bestehe daher ein Wahlrecht des Mieters. Um dieses Wahlrecht zu erhalten,
müsse der Vermieter den Mieter auf Arbeitsausführung verklagen, wenn er die
Renovierung und Instandsetzung der Mietsache erreichen möchte. Anschließend
könne er auf Grundlage eines erstrittenen Urteils entsprechend vollstrecken
(OLG Koblenz, 5 U 288/10).
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