Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Mieterhöhungsverlangen: Bei
Schriftformabrede ist keine eigenhändige Unterschrift erforderlich
Eine
Schriftformabrede für Änderungen und Ergänzungen eines Wohnraummietvertrags
gilt nicht für ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB.
Diese
Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters, der ein
maschinell gefertigtes schriftliches Mieterhöhungsverlangen des Vermieters
ohne eigenhändige Unterschrift erhalten hatte. Da im Mietvertrag eine
Schriftformabrede für Änderungen und Ergänzungen vereinbart war, hielt er
das Mieterhöhungsverlangen für formunwirksam.
Anders
sah es dagegen der BGH. Die Richter machten deutlich, dass das
Mieterhöhungsverlangen formgültig und damit wirksam sei. Dafür sprächen zwei
Gründe: Zum einen sei das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter nur in Textform
zu erklären und zu begründen. Werde Textform verlangt, müssten lediglich
folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Abgabe einer Erklärung in einer Urkunde oder auf
andere, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise,
- Kenntlichmachung der Person des Erklärenden,
- Abschluss der Erklärung muss durch Nachbildung der
Namensunterschrift oder auf andere Weise erkennbar gemacht werden.
Eine
eigenhändige Unterschrift sei dagegen nicht erforderlich. Zum anderen komme
hinzu, dass das einseitige Mieterhöhungsverlangen keine Vertragsänderung
oder -ergänzung darstelle. Schon daher greife die Schriftformabrede nicht
(BGH, VIII ZR 300/09).
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