Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Mietkürzung: Beeinträchtigungen durch
Bauarbeiten in der Nachbarschaft
Bau- und
Renovierungsmaßnahmen in der Nachbarschaft berechtigen einen Mieter in der
Regel nicht zu einer Kürzung der Miete.
Diese
Feststellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig im Zusammenhang
mit der Renovierung der Jakobikirche in Göttingen. Ein in der Nähe
angesiedelter Gastronomiebetrieb kürzte wegen der Bauarbeiten die Miete
erheblich. Er begründete die Minderung damit, dass durch die mit den
Bauarbeiten verbundenen Beeinträchtigungen eine Umsatzeinbuße von mehr als
30 Prozent eingetreten sei.
Das OLG
verurteilte ihn jedoch, den einbehaltenen Teil an den Vermieter zu zahlen.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine Mietminderung
grundsätzlich einen der Mietsache selbst anhaftenden Mangel erfordere. Ein
solcher habe hier aber hier nicht vorgelegen, da kein Fehler an dem
Geschäftslokal selbst (wie z.B. eine defekte Heizung) geltend gemacht worden
sei. Außerhalb der Mietsache liegende tatsächliche oder rechtliche
Verhältnisse - wie hier die in Frage stehende Beeinträchtigung durch eine
Baustelle - könnten nur ein zur Mietkürzung berechtigender Mangel sein, wenn
sie die Tauglichkeit der Mietsache unmittelbar beeinträchtigen. Umstände,
die die Eignung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur mittelbar
berühren, seien dagegen nicht als Mängel zu qualifizieren. Störungen des
Mietgebrauchs durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück seien insofern nur
gewährleistungsrechtlich relevant, wenn der Mieter bei Abschluss des
Mietvertrags mit solchen Beeinträchtigungen nicht rechnen musste und sie
deshalb als vertraglich ausgeschlossen zu gelten hätten. Befinde sich auf
dem Nachbargrundstück erkennbar ältere Bausubstanz, sei aber grundsätzlich
mit Störungen durch Bau- und/oder Renovierungsarbeiten auf dem
Nachbargrundstück zu rechnen. Allerdings gelte: Auch in einer solchen
Situation müsse der Mieter grundsätzlich nicht damit rechnen, dass das
Publikum seines Gewerbes die gemieteten Räume überhaupt nicht oder nur unter
Inkaufnahme gravierender Erschwernisse erreichen könne. Dass die von der
Baustelle ausgehenden Beeinträchtigungen ein derart großes Ausmaß angenommen
hätten, habe der Mieter indes nicht hinreichend darlegen können (OLG
Braunschweig, 1 U 68/10).
|