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Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Mietmangel: Abzusehende Beeinträchtigungen
sind kein Mietmangel
Bei der
Beurteilung, ob der vertragsgemäße Gebrauch einer Mietsache beeinträchtigt
ist, sind alle Umstände des Mietverhältnisses zu berücksichtigen. Dabei
stellen solche Umstände keinen Mangel dar, mit denen der Mieter rechnen
musste oder die sich im Rahmen einer zu erwartenden Entwicklung halten.
Mit
dieser Begründung wies das Amtsgericht (AG) München die Klage eines Mieters
auf Mietminderung zurück. Dieser hatte vor nahezu 40 Jahren eine Wohnung in
einer großen, aus 22 Etagen bestehenden Anlage gemietet. 6 Etagen werden von
einem Hotel genutzt, 3 von einer Klinik. In einem Nebengebäude ist ein
Konferenzzentrum untergebracht. Der Mieter beschwerte sich über
Lärmbelästigungen durch den Hotelbiergarten. Die Kinder spielten bis spät in
die Nacht. Partylärm aus der Gegend hindere am Einschlafen und es liege
überall Müll herum. Das im Haus befindliche Schwimmbad habe nicht genutzt
werden können aufgrund der vielen Gäste des Hotels.
Das
Amtsgericht sah hierin jedoch keine Minderungsgründe. Der Mieter müsse
solche Umstände hinnehmen, mit denen er rechnen musste bzw. die sich
innerhalb der zu erwartenden Entwicklung hielten. Insbesondere könne er
nicht erwarten, dass der Vermieter Veränderungen am Gebäude, die durch die
Nutzungsbedürfnisse anderer Mieter erforderlich werden, unterlasse. So habe
das Hotel von Anfang an bestanden. Die Wohnung sei eng in das Hotel
eingebettet. Von dem Hotel ausgehende Geräusche seien daher, wenn und soweit
sie sich in dem für ein solches Hotel zu erwartenden Rahmen bewegten,
hinzunehmen. Dabei sei auch eine gewisse Entwicklung des Hotels mit umfasst.
Die Einrichtung des Biergartens im Innenhof gehöre zu den üblichen und zu
erwartenden Entwicklungen. Auch der Partylärm sei lagebedingt hinzunehmen.
Die Hotelanlage befinde sich in zentraler Lage. Die damit einhergehende
Infrastruktur biete zwangsläufig Vor- und Nachteile. Dass sich in einer
solchen Lage Lokale und Kinos ansiedeln und sich auch ein Nachtleben
entwickle, sei Teil des sozialen Lebens, das sich in warmen Sommernächten
auch im Freien abspiele. Dies müsse ein Mieter, der dorthin ziehe, auch
hinnehmen. Auch mit Hotelgästen müsse gerechnet werden. In einem Hotel
herrsche eben nicht die gleiche Wohnsituation wie in einer normalen
Wohnanlage. Kinderlärm berechtige ebenfalls nicht zur Minderung.
Grundsätzlich seien Kinder ein fester Bestandteil des sozialen Lebens. Dazu
gehöre sowohl der natürliche Spiel- und Bewegungstrieb als auch ihr
geringeres Lärmempfinden. Der beim Spielen entstehende Lärm sei Ausdruck des
kindlichen Lebens und der Lebensfreude. Das gelte natürlich auch und umso
mehr in einer derartigen Wohnanlage. Zum einen müsse mit Gästen mit Kindern
gerechnet werden. Zum anderen befänden sich auch die Kinder im Urlaub, was
andere Ruhezeiten und späteres Zubettgehen einschlösse (AG München, 412 C
25702/09).
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