Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Mietmangel: Zurückbehaltungsrecht setzt
vorherige Mangelanzeige voraus
Hat der
Vermieter keine Kenntnis von dem Mangel der Wohnung, kann der Mieter ein
Zurückbehaltungsrecht an den Mieten erst geltend machen, nachdem er dem
Vermieter den Mangel angezeigt hat.
Diese
Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Wohnungsmieters,
der für die Monate April, Juni und Juli 2007 keine und für Mai 2007
lediglich einen Teil der Miete gezahlt hatte. Daraufhin erklärte der
Vermieter im Juni 2007 die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Der
Mieter widersprach der Kündigung unter Hinweis auf einen Schimmelpilzbefall
in mehreren Zimmern. Der Vermieter reichte daraufhin eine Räumungsklage bei
Gericht ein.
Mit
dieser Klage hatte er vor dem BGH Erfolg. Die Richter entschieden, dass ein
Zurückbehaltungsrecht des Mieters an Mietzahlungen, die er für einen
Zeitraum vor der Anzeige des - dem Vermieter zuvor nicht bekannten -
Schimmelpilzbefalls der Wohnung schulde, nicht in Betracht komme. Das
Zurückbehaltungsrecht diene dazu, auf den Schuldner (hier: den Vermieter)
Druck zur Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit auszuüben. Solange dem
Vermieter ein Mangel nicht bekannt ist, könne das Zurückbehaltungsrecht die
ihm zukommende Funktion, den Vermieter zur Mangelbeseitigung zu veranlassen,
nicht erfüllen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters bestehe daher erst an
den nach der Anzeige des Mangels fällig werdenden Mieten (BGH, VIII ZR
330/09).
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