Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Mietminderung: Flächenunterschreitung bei
einer möbliert vermieteten Wohnung
Auch bei
einer möbliert vermieteten Wohnung berechtigt eine Flächenunterschreitung
von mehr als 10 Prozent zur Mietminderung.
Mit
dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Mieter recht, der
seit 2006 Mieter einer vollständig möblierten und mit umfassendem Hausrat
eingerichteten Wohnung ist. Die monatlich zu zahlende Kaltmiete betrug 560
EUR. Im Mietvertrag wurde die Größe der Wohnung mit ca. 50 m² angegeben. Die
tatsächliche Wohnfläche betrug jedoch nur 44,3 m². Der Mieter hielt wegen
der Flächenabweichung von 11,5 Prozent eine Minderung der Kaltmiete in
entsprechender Höhe für berechtigt und forderte eine teilweise Rückzahlung
des Mietzinses für die gesamte Mietzeit in Höhe von 1.964,20 EUR. Der
Vermieter meinte, in der Kaltmiete sei die Möblierung der Wohnung
berücksichtigt worden. Deshalb sei nur eine Minderung von insgesamt 736,58
EUR gerechtfertigt. Diesen Betrag hat er dem Mieter erstattet.
Auf die
Klage des Mieters hat der BGH entschieden, dass der Vermieter auch den noch
ausstehenden Differenzbetrag zahlen müsse. Nach Ansicht der Richter liege
ein Mangel der Wohnung vor, da die tatsächliche Wohnfläche von der
vertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 Prozent abweiche. Eine
solche Abweichung berechtige grundsätzlich zu einer Mietminderung. Das gelte
auch, wenn es sich um eine möbliert vermietete Wohnung handele. Von der
Wohnflächenunterschreitung gehe immer eine Beschränkung der
Nutzungsmöglichkeit des vermieteten Wohnraums aus. Diese sei hier auch nicht
geringer zu veranschlagen, weil die für eine Haushaltsführung benötigten
Einrichtungsgegenstände trotz der geringeren Wohnfläche vollständig in der
Wohnung untergebracht werden könnten (BGH, VIII ZR 209/10).
|