Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Mietminderung: Tauben auf dem Balkon sind
kein Wohnungsmangel
Tauben
sind ein großstadttypisches Phänomen. Ein starker Zuflug von Tauben gehört
zum allgemeinen Lebensrisiko. Entscheidend für die Frage, ob eine
Mietminderung zulässig ist, ist, ob der Vermieter eine wesentliche Ursache
für den Taubenbefall gesetzt hat.
Mit
dieser Begründung entschied das Amtsgericht (AG) München zugunsten eines
Vermieters. Dessen Mieterin hatte bemängelt, dass immer wieder Tauben
versuchen würden, auf ihrem Balkon zu nisten. Der Boden und die Möbel seien
mit Taubenkot übersäht. Sie müsse den Balkon jeden zweiten Tag schrubben.
Der Vermieter sah darin keinen Minderungsgrund und klagte den wegen
Mietminderung einbehaltenen Betrag ein.
Der
zuständige Richter gab ihm recht. Bei dem geschilderten Taubenbefall handele
es sich nicht um einen Mangel. Etwas anderes gelte nur, wenn der Vermieter
eine wesentliche Ursache für den Taubenbefall gesetzt habe, z.B. durch eine
besondere Fassadengestaltung. Vorliegend sei aber nicht erkennbar, dass dies
geschehen sei. Vielmehr habe die Mieterin angegeben, dass die Tauben aus
einem gegenüberliegenden Baum zugeflogen seien. Eine Minderung wegen
Taubenbefalls würde die Garantiehaftung des Vermieters zu weit ausdehnen. Es
sei insbesondere auch kein Unterschied zu erkennen zu den Fällen, in denen
es beispielsweise aufgrund eines feuchten Sommers zu einem besonders starken
Stechmückenaufkommen käme oder in denen ein mitangemieteter Garten durch
Maulwürfe umgegraben werde. Hier liege erkennbar kein Mangel vor. Der
Vergleich damit zeige, dass der Vermieter ohne eigenes Zutun nicht für eine
Taubenplage in einer innerstädtischen Wohnanlage verantwortlich gemacht
werden könne (AG München, 461 C 19454/09).
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