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Mietsicherheit: Fremdgeschäftsführer kann nach Ausscheiden Sicherheit nicht kündigen

Wer als Fremdgeschäftsführer für eine GmbH eine persönliche Mietsicherheit gibt, kann diese nach seinem Ausscheiden aus dem Geschäftsführeramt nicht einfach kündigen.

Das musste sich ein GmbH-Geschäftsführer vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sagen lassen. Nachdem er als Geschäftsführer abberufen worden war, erklärte er gegenüber dem Vermieter die Kündigung des Schuldbeitritts/der Schuldübernahme aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Zwei Monate später stellte die GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit die Mietzahlungen ein. Der Vermieter nahm daraufhin den ehemaligen Geschäftsführer in Anspruch.

Seine Klage hatte vor dem BGH Erfolg, der ehemalige Geschäftsführer wurde zur Zahlung verpflichtet. Die Richter machten deutlich, dass kein wichtiger Grund zur Kündigung der Sicherheit gegenüber dem Vermieter bestanden habe. Die Kündigung des Geschäftsführerverhältnisses habe nämlich nur das Verhältnis der GmbH zum Geschäftsführer betroffen, nicht aber das Verhältnis gegenüber dem Vermieter. Dieser habe auch weiterhin ein berechtigtes Interesse daran, neben der Gesellschaft einen weiteren Sicherungsgeber zu haben. Diese Interessenlage bestehe auch und gerade dann fort, wenn sich der Sicherungszweck dadurch zu realisieren drohe, dass die Gesellschaft in eine wirtschaftliche Schieflage gerate (BGH, VII ZR 155/09).

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