Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Mietsicherheit: Fremdgeschäftsführer kann
nach Ausscheiden Sicherheit nicht kündigen
Wer als
Fremdgeschäftsführer für eine GmbH eine persönliche Mietsicherheit gibt,
kann diese nach seinem Ausscheiden aus dem Geschäftsführeramt nicht einfach
kündigen.
Das
musste sich ein GmbH-Geschäftsführer vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sagen
lassen. Nachdem er als Geschäftsführer abberufen worden war, erklärte er
gegenüber dem Vermieter die Kündigung des Schuldbeitritts/der
Schuldübernahme aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Zwei Monate
später stellte die GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit die Mietzahlungen ein. Der
Vermieter nahm daraufhin den ehemaligen Geschäftsführer in Anspruch.
Seine
Klage hatte vor dem BGH Erfolg, der ehemalige Geschäftsführer wurde zur
Zahlung verpflichtet. Die Richter machten deutlich, dass kein wichtiger
Grund zur Kündigung der Sicherheit gegenüber dem Vermieter bestanden habe.
Die Kündigung des Geschäftsführerverhältnisses habe nämlich nur das
Verhältnis der GmbH zum Geschäftsführer betroffen, nicht aber das Verhältnis
gegenüber dem Vermieter. Dieser habe auch weiterhin ein berechtigtes
Interesse daran, neben der Gesellschaft einen weiteren Sicherungsgeber zu
haben. Diese Interessenlage bestehe auch und gerade dann fort, wenn sich der
Sicherungszweck dadurch zu realisieren drohe, dass die Gesellschaft in eine
wirtschaftliche Schieflage gerate (BGH, VII ZR 155/09).
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