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Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Mietvertragsende: Rückgabepflicht ist nicht
erfüllt, wenn Mieter viele Gegenstände zurücklässt
Der
Mieter erfüllt nach dem Auszug aus den Mieträumen seine Rückgabepflicht
nicht, wenn er in den Räumlichkeiten eine Vielzahl von Gegenständen
zurücklässt.
Diese
Klarstellung traf das Kammergericht (KG) in einem Rechtsstreit zwischen
Vermieter und Mieter. Der Vermieter verlangte nach dem „offiziellen“ Auszug
des Mieters für die Folgemonate Nutzungsersatz in Höhe der bisherigen Miete,
weil die Mieträume nicht ordnungsgemäß geräumt seien. Zu Recht, befand das
KG. Der Mieter habe die Räume dem Vermieter vorenthalten. Er habe seine
Rückgabepflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt. Er müsse nämlich nicht nur den
unmittelbaren Besitz übertragen, sondern auch die Mietsache tatsächlich
räumen. Die Rückgabepflicht könne er zwar auch erfüllen, wenn einzelne
Gegenstände in den Räumen zurückbleiben würden. Hier komme es jedoch immer
auf den Einzelfall an. Im vorliegenden Fall sei jedoch eine Vielzahl von
Gegenständen zurückgeblieben. Daher liege nur eine teilweise Räumung vor.
Teilleistungen seien jedoch unzulässig, sodass damit die gesamte Mietsache
vorenthalten sei. Entsprechend müsse der Mieter auch weiterhin dafür
aufkommen, dass der Vermieter die Räumlichkeiten nicht anders nutzen könne
(KG, 12 U 164/09).
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