Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Nebenkostenabrechnung: Umlegung der Kosten
für die Wasserversorgung
Die
Kosten der Wasserversorgung können einschließlich Fixkosten nur in einem
begrenzten Umfang nach der Verbrauchsmenge auf die Mieter umgelegt werden.
Diese
Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters, der
sich gegen die Abrechnung seines Vermieters gewehrt hatte. Der Mietvertrag
der Parteien sah Folgendes vor: „Frisch-/Kaltwasser wird, soweit der
Verbrauch über Messeinrichtungen erfasst wird, nach dem Ergebnis der
Messungen abgerechnet. Entsprechendes gilt für die Grundgebühr (sie wird im
Verhältnis der je Wohnung erfassten Verbrauchsmenge umgelegt)."
Der BGH
hielt diese Klausel des Formularmietvertrags für unwirksam. Sie halte der
Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie die Grenze der Zulässigkeit einer
Umlegung auch der Grundgebühren der Wasserversorgung nach dem erfassten
Verbrauch nicht beachte. Zwar lasse es das Gesetz grundsätzlich zu, dass die
Kosten der Wasserversorgung im Normalfall, in dem die Wohnungen der
Abrechnungseinheit im Wesentlichen vermietet sind, einheitlich nach dem
erfassten Wasserverbrauch umgelegt würden. Das gelte also auch insoweit, als
Fixkosten wie Grundgebühren oder Zählermiete unabhängig vom tatsächlichen
Wasserverbrauch anfielen. Dieser Grundsatz finde seine Grenze aber dort, wo
eine solche Umlegung wegen erheblichen Wohnungsleerstands in der
Abrechnungseinheit zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der Mieter mit
Fixkosten der Wasserversorgung führe. Diese könnten nämlich auf die leer
stehenden Wohnungen nicht nach Verbrauch umgelegt werden, weil in ihnen
aufgrund des Leerstands kein Wasserverbrauch anfalle (BGH, VIII ZR 183/09).
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