Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Nutzungsentschädigung: Verjährung beim
Vorenthalten der Mietsache
Der
Vermieter kann einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung haben, wenn ihm die
Mietsache vom Mieter vorenthalten wird. Seine Ersatzansprüche beginnen erst
ab dem Zeitpunkt zu verjähren, zu dem er die Sache zurückerhält.
Das ist
das zusammenfasste Ergebnis aus zwei Rechtsstreitigkeiten vor dem
Bundesgerichtshof (BGH) und dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die
Düsseldorfer Richter machten zunächst deutlich, wann ein „Vorenthalten“
vorliegt. Danach werde dem Vermieter eine Mietsache vorenthalten, wenn der
Mieter sie nach Ende des Mietverhältnisses nicht, verspätet oder nur
teilweise geräumt zurückgebe. Zudem müsse die unterlassene Rückgabe dem
Willen des Vermieters widersprechen. Ein solcher Fall liege z.B. vor, wenn
der Mieter eine Wohnung nach dem Auszug nicht vollständig räume, sondern
alte Möbel darin stehen lasse.
Die
Bundesrichter wiesen zudem darauf hin, dass die Verjährung der so
entstandenen Ersatzansprüche des Vermieters erst in dem Moment beginne, in
dem er die Wohnungsschlüssel und somit die Mietsache selbst zurückerhalte.
Unterbleibe die Rückgabe der Schlüssel, gehe dies zulasten des Mieters. Es
reiche auch nicht aus, die Schlüssel der geräumten Wohnung z.B. in den
Briefkasten der Mietwohnung einzuwerfen. Hierdurch erhalte der Vermieter die
unmittelbare Sachherrschaft über die Wohnung nicht zurück (OLG Düsseldorf,
I-24 U 200/10; BGH, VIII ZR 8/11).
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