Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Nutzungsentschädigung: Klage auf zukünftige Leistung ist
zulässig
Eine Zahlungsklage auf zukünftige Leistung ist zulässig,
wenn der Mieter in erheblichem Umfang seiner Zahlungspflicht aus dem
Mietverhältnis nicht nachgekommen ist.
So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines
Mieters, der in 12/06, 10/07 und 9/08 keine Miete gezahlt hatte. Der
Vermieter erklärte deswegen die außerordentliche Kündigung des
Mietverhältnisses. In der Räumungsklage wurde der Mieter auch auf zukünftige
monatliche Zahlung einer Nutzungsentschädigung bis zur erfolgten Räumung in
Anspruch genommen. Zwischenzeitlich waren auch die Mieten für 12/08 und 1/09
nicht gezahlt. Umstritten war, ob der Vermieter auch zukünftige Zahlungen
bereits einklagen konnte.
Der BGH vertrat die Auffassung, dass der auf die zukünftige
Leistung gerichtete Zahlungsantrag des Vermieters zulässig und begründet
sei. Denn angesichts der bereits entstandenen Mietrückstände, die den Betrag
von einer Monatsmiete mehrfach übersteigen, bestünde die Besorgnis, dass der
Mieter die berechtigten Forderungen des Vermieters auch zukünftig nicht
erfüllen würde. Es sei nicht erforderlich, dass der Mieter die Forderung des
Vermieters ernsthaft bestreite oder die Zahlungsunfähigkeit des Mieters
feststehe (BGH, VIII ZR 146/10).
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