Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Renovierungskosten: Umlagefähigkeit bei
Modernisierungsmaßnahmen
Der
Vermieter ist berechtigt, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen in einer
Mietwohnung entstehenden Renovierungskosten auf die Mieter umzulegen.
Diese
Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters, der in
einem Mehrfamilienhaus wohnte. Der Vermieter hatte hier schriftlich den
Einbau von Wasserzählern und eine darauf gestützte Mieterhöhung um 2,28 EUR
monatlich angekündigt. Der Mieter erklärte daraufhin, dass der Einbau erst
geduldet werde, wenn der Vermieter einen Vorschuss für die hierdurch
erforderlich werdende Neutapezierung der Küche zahle. Der Vermieter leistete
die entsprechende Zahlung. Er erklärte jedoch, dass es sich bei diesen
Kosten auch um umlagefähige Modernisierungskosten handele. Daher würde die
Mieterhöhung entsprechend höher ausfallen. Nach Einbau des Wasserzählers
legte der Vermieter die Gesamtkosten um. Es ergab sich ein monatlicher
Erhöhungsbetrag von 2,79 EUR. Den auf den Vorschuss für die Neutapezierung
entfallenden Teilbetrag zahlte der Mieter nicht. Daraufhin erhob der
Vermieter Zahlungsklage.
Das
Amtsgericht hat der Zahlungsklage nebst Zinsen und Erstattung von
Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Auf die Berufung des Mieters hat das
Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des
Vermieters hatte Erfolg. In letzter Instanz entschied der BGH, dass der
Vermieter die Kosten für Renovierungsarbeiten, die infolge von
Modernisierungsmaßnahmen erforderlich werden, auf die Mieter umlegen dürfe.
Dies gelte auch, wenn die Kosten nicht durch Beauftragung eines Handwerkers
seitens des Vermieters entstanden seien. Im vorliegenden Fall habe der
Mieter die entsprechenden Arbeiten selbst vorgenommen und sich die
Aufwendungen vom Vermieter erstatten lassen. Auch hierdurch seien Kosten
entstanden. Diese seien ebenso wie bei einer direkten Handwerkerbeauftragung
durch den Vermieter umlagefähig (BGH, VIII ZR 173/10).
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