Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Schönheitsreparaturen: „Weißen-Klausel“ ist
unwirksam
Die
formularmäßige Verpflichtung des Mieters, Decken und Oberwände auch während
der Mietzeit zu „weißen“, ist wegen unangemessener Benachteiligung des
Mieters unwirksam.
Mit
dieser Entscheidung hält der Bundesgerichtshof (BGH) an seiner auch im
Individualprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung des in einer
Formularklausel über Schönheitsreparaturen verwendeten Begriffs „weißen“
fest. So könne nämlich der Begriff „weißen“ auch dahin verstanden werden,
dass der Mieter die Schönheitsreparaturen in weißer Farbe vorzunehmen hat.
Folge: Die „Weißen“-Klausel benachteilige den Mieter unangemessen, weil er
auch während des laufenden Mietverhältnisses in der mit „Weiß“ vorgegebenen
Farbwahl dekorieren müsse und dadurch in seiner persönlichen
Lebensgestaltung eingeschränkt werde. Hierfür bestehe kein anerkennenswertes
Interesse des Vermieters. Die Schönheitsreparaturklausel sei damit insgesamt
unwirksam (BGH, VIII ZR 47/11).
Hinweis: Individualvertraglich ist die Klausel
unbedenklich. Andernfalls hätte der BGH den Rechtsstreit nicht zur Klärung
der vom Berufungsgericht offengelassenen Frage, ob es sich bei dem von den
Parteien verwendeten Vertragsformular um von der Vermieterin gestellte
Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, zurückverweisen dürfen.
|