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Schönheitsreparaturen: „Weißen-Klausel“ ist unwirksam

Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters, Decken und Oberwände auch während der Mietzeit zu „weißen“, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

Mit dieser Entscheidung hält der Bundesgerichtshof (BGH) an seiner auch im Individualprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung des in einer Formularklausel über Schönheitsreparaturen verwendeten Begriffs „weißen“ fest. So könne nämlich der Begriff „weißen“ auch dahin verstanden werden, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen in weißer Farbe vorzunehmen hat. Folge: Die „Weißen“-Klausel benachteilige den Mieter unangemessen, weil er auch während des laufenden Mietverhältnisses in der mit „Weiß“ vorgegebenen Farbwahl dekorieren müsse und dadurch in seiner persönlichen Lebensgestaltung eingeschränkt werde. Hierfür bestehe kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters. Die Schönheitsreparaturklausel sei damit insgesamt unwirksam (BGH, VIII ZR 47/11).

Hinweis: Individualvertraglich ist die Klausel unbedenklich. Andernfalls hätte der BGH den Rechtsstreit nicht zur Klärung der vom Berufungsgericht offengelassenen Frage, ob es sich bei dem von den Parteien verwendeten Vertragsformular um von der Vermieterin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, zurückverweisen dürfen.

 

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