Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
WEG: Verwalter darf Dritten nur mit
Ermächtigung der Wohnungseigentümer beauftragen
Beauftragt der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft einen Dritten
ohne die entsprechende Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer, ist dies
eine Pflichtverletzung.
So
entschied das Landgericht (LG) München I in einem entsprechenden Fall. Die
Richter wiesen darauf hin, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft mit
Mehrheitsbeschluss über Fragen der Instandsetzung und Instandhaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums entscheide. Demgegenüber beschränke sich die
Verpflichtung des Verwalters darauf, die Wohnungseigentümer über Mängel zu
unterrichten. Er müsse dann eine Entscheidung über das weitere Vorgehen
herbeiführen. Der Verwalter dürfe Dritte deshalb nur beauftragen und
entsprechende Honorarkosten entstehen lassen, wenn er hierzu zuvor durch die
Eigentümer ermächtigt worden sei. Erteile der Verwalter einen Auftrag an ein
Ingenieurbüro ohne eine entsprechende Ermächtigung, sei dies eine
Pflichtverletzung. Sie führe zu einem Schadenersatzanspruch der Eigentümer
gegenüber dem Verwalter (LG München I, 36 S 19282/09).
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