Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
WEG: Einbau einer Videoanlage im
gemeinschaftlichen Klingeltableau
Ein
Wohnungseigentümer kann den nachträglichen Einbau einer Videoanlage im
gemeinschaftlichen Klingeltableau unter bestimmten Voraussetzungen
verlangen.
So
entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit einer
Wohnungseigentümergemeinschaft, die über eine entsprechende bauliche
Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums stritt. Die Richter stellten
jedoch bestimmte Anforderungen an die Zulässigkeit. So dürfe die Kamera nur
durch Betätigung der Klingel aktiviert werden. Die Übertragung der Bilder
dürfe nur in die Wohnung erfolgen, bei der geklingelt werde. Weiterhin müsse
die Bildübertragung nach spätestens einer Minute unterbrochen werden.
Schließlich dürfe die Anlage nicht das dauerhafte Aufzeichnen von Bildern
ermöglichen. Lägen diese Voraussetzungen vor, könnten die anderen
Miteigentümer sich nicht darauf berufen, das die theoretische Möglichkeit
einer Manipulation der Anlage bestehe. Hierin sei keine über das im
Wohnungseigentumsgesetz bestimmte Maß hinausgehende Beeinträchtigung zu
sehen. Erst wenn eine Manipulation aufgrund nachgewiesener konkreter
Umstände hinreichend wahrscheinlich sei, könne von einer solchen
Beeinträchtigung die Rede sein (BGH, V ZR 210/10).
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