Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Wohnungsgröße: Minderung bei zu kleiner
Wohnfläche
Eine
Mietwohnung weist einen zur Minderung der Miete führenden Mangel auf, wenn
ihre tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 Prozent unter der im Mietvertrag
angegebenen Wohnfläche liegt. Dies gilt auch, wenn der Mietvertrag nur eine
„ca. Angabe“ enthält. Voraussetzung ist aber die Vereinbarung einer
bestimmten Größe. Bloße Angaben in einer Zeitungsannonce reichen dafür nicht
aus.
Das ist
der Tenor einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München im Fall einer
Mieterin, die eine Dachgeschosswohnung angemietet hatte. Der Mietvertrag
enthielt keine Angaben über die Wohnungsgröße. Später beschwerte sie sich
darüber, dass die Wohnfläche nur 24 Quadratmeter betrage. Sie kündigte eine
Mietminderung an. Das akzeptierte die Vermieterin jedoch nicht. Es sei
gerade keine Vereinbarung getroffen worden. Die Mieterin habe die Wohnung so
gemietet wie sie sie besichtigt habe. Die Mieterin berief sich darauf, dass
in der Wohnungs-Annonce die Angabe „ca.36 qm“ enthalten gewesen sei.
Vor dem
AG wurde die Mieterin jedoch zur Zahlung des rückständigen Mietzinses
verurteilt. Nach Ansicht des Richters bestehe kein Grund zur Mietminderung.
Zwar weise eine Mietwohnung einen zur Minderung der Miete führenden Mangel
auf, wenn ihre tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 Prozent unter der im
Mietvertrag angegebenen Fläche liege. Dies gelte auch, wenn der Mietvertrag
zur Größe der Wohnfläche nur eine „ca. Angabe“ enthalte. In solchen Fällen
errechne sich die Minderung entsprechend der Quote, um die die tatsächliche
Wohnfläche hinter der im Mietvertrag zugrunde gelegten Wohnfläche
zurückbleibe. Berechnungsgrundlage sei dafür die Bruttomiete. Voraussetzung
dafür sei aber, dass zwischen den Parteien eine bestimmte Wohnfläche im
Sinne einer Beschaffenheitsangabe vereinbart sei. Daran fehle es im
vorliegenden Fall. Der Mietvertrag enthalte dazu gerade keine Angaben.
Sollte in der Annonce tatsächlich eine Angabe zur Wohnungsgröße enthalten
gewesen sein, ändere dies nichts. Angaben des Vermieters, die dieser bei den
Vertragsverhandlungen mache, würden nur Vertragsbestandteil, wenn sie im
schriftlichen Vertrag auch aufgenommen würden. Im Übrigen entsprächen im
vorliegenden Fall die angegebenen 36 Quadratmeter der tatsächlichen
Grundfläche. Die Dachschrägen waren und sind erkennbar, genauso wie die
eingeschränkte Nutzbarkeit. Die Mieterin hätte daher von Anfang an sehen
können, dass hier gegebenenfalls eine andere Berechnung der Wohnungsgröße
veranlasst ist. Umso mehr hätte sie dies im Mietvertrag festhalten müssen
(AG München, 424 C 7097/09).
Hinweis: Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden,
sollten sowohl Vermieter als auch Mieter die richtige Wohnungsgröße im
Mietvertrag festhalten. Auch bei Nebenkostenabrechnungen dient dies der
Vermeidung von Klagen.
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