Aktuelles Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Wohnungsgröße: Hinweis auf fehlende
Verbindlichkeit im Mietvertrag
Eine
Mietminderung wegen Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im
Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als 10 Prozent ist
ausgeschlossen, wenn die Parteien in dem Vertrag deutlich bestimmt haben,
dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des
Mietgegenstands dient.
So
entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit zwischen Mieter und
Vermieter über die Wohnungsgröße. In dem zwischen ihnen geschlossenen
Mietvertrag hieß es:
„Vermietet werden ...
folgende Räume: Die Wohnung im Dachgeschoss rechts bestehend aus 2
Zimmern, 1 Küche, Bad, Diele zur Benutzung als Wohnraum, deren Größe ca.
54,78 m² beträgt. Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur
Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache
ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume.“
Die
monatlich zu zahlende Miete betrug 390 EUR zuzüglich eines
Betriebskostenvorschusses von 110 EUR. Der Vermieter verlangte vom Mieter
die Zahlung rückständiger Miete. Der Mieter berief sich auf Mietminderung
wegen Flächenunterschreitung. Zur Begründung trug er vor, die tatsächliche
Größe der Wohnung betrage nur 41,63 m². Auf der Grundlage eines
Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht eine tatsächliche Wohnfläche
von 42,98 m² zugrunde gelegt.
Das
Amtsgericht hat die Minderung im Grundsatz für berechtigt gehalten. Diese
Entscheidung hatte vor dem BGH jedoch keinen Bestand. Die Richter
entschieden, dass bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung kein zur
Minderung der Miete führender Mangel wegen einer Wohnflächenabweichung um
mehr als 10 Prozent vorliege. Die Angabe der Größe der Wohnung in dem
Mietvertrag der Parteien sei nämlich nicht - wie dies sonst regelmäßig der
Fall ist - als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen. Vielmehr
hätten die Parteien ausdrücklich bestimmt, dass die Angabe der
Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstands diene. Der
räumliche Umfang der Mietsache sollte sich vielmehr aus der Angabe der
vermieteten Räume ergeben. Insofern liege hier keine mangelbegründende
Flächenabweichung vor (BGH, VIII ZR 306/09).
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