Aufsichtspflicht: Umfang der
Kontrollpflicht für 5 1/2- bzw. 7 1/2-jährige Kinder
Ein
Aufsichtspflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 ½
Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30
Minuten kontrolliert wird. Dagegen ist normal entwickelten Kindern im
Alter von 7 ½ Jahren im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne
Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in
groben Zügen einen Überblick verschaffen.
Das ist
das Ergebnis zweier Rechtsstreitigkeiten vor dem Bundesgerichtshof (BGH),
die einen Sachverhalt betrafen. Der 7 ½ Jahre alte M. und sein 5 ½ Jahre
alter Freund P. zerkratzten mit Glasscherben 17 Pkw, die in der Nähe des
Spielplatzes parkten. Die Geschädigten zogen vor Gericht, um ihren Schaden
ersetzt zu bekommen. Die Klage gegen die Eltern des 5 ½-jährigen war in
den Vorinstanzen erfolglos. Die Revision führte zur Urteilsaufhebung und
Zurückverweisung an das Landgericht. Der Ältere ist im Parallelverfahren
rechtskräftig zum Schadenersatz verurteilt worden. Die Klage gegen die
mitverklagten Eltern blieb dagegen in allen Instanzen erfolglos.
Die
Richter billigten in ihrer Entscheidung die Ansicht des Landgerichts, die
Eltern des 7 ½-jährigen hätten ihrer Aufsichtspflicht genügt. Das
unbeaufsichtigte Spielen lassen auf einem Spielplatz auch über einen
Zeitraum von bis zu zwei Stunden in Verbindung mit der Belehrung, den
Spielplatz nicht zu verlassen, sei grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Demgegenüber beanstandeten die Richter in der Parallelentscheidung die
Annahme, auch die Eltern des 5 ½-jährigen seien ihrer Aufsichtspflicht
nachgekommen. Über einen Zeitraum von mindestens 40 Minuten habe der Junge
nicht unbeaufsichtigt bleiben dürfen. Ein Kind von 5 ½ Jahren sei in
regelmäßigen Abständen von max. 30 Minuten zu kontrollieren (BGH, VI ZR
51/08 und VI ZR 199/08).
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