Autokauf: Bezeichnung als
„Bastlerfahrzeug“ muss Gewährleistung nicht ausschließen
Die
Bezeichnung eines Autos als „Bastlerfahrzeug“ kann einen
Gewährleistungsausschluss beinhalten. Wird der Begriff jedoch in den
allgemeinen Geschäftsbedingungen an unauffälliger Stelle versteckt, ist
der Ausschluss nicht wirksam vereinbart.
So
entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Mannes, der bei einem
Autohändler einen gebrauchten Jeep Wrangler, einen Geländewagen mit
Allradantrieb zum Kaufpreis von 4.400 EUR gekauft hatte. Später stellte
sich heraus, dass der Allradantrieb nicht funktionierte. Daraufhin trat
der Käufer vom Kaufvertrag zurück und wollte seinen Kaufpreis wieder. Der
Verkäufer weigerte sich zu zahlen. Laut Kaufvertrag sei ein sogenanntes
Bastlerauto verkauft worden. Damit seien Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen worden. Außerdem handele es sich um einen bloßen Verschleiß
des verkauften Autos.
Der
zuständige Richter des Amtsgerichts München gab dem Käufer jedoch recht:
Ein Allradantriebsfahrzeug könne als solches nur bezeichnet werden, wenn
auch alle Räder angetrieben werden. Dies würde von einem Verbraucher bei
einem Jeep vorausgesetzt. Damit habe der Verkäufer zumindest
stillschweigend eine Eigenschaft des Autos zugesichert, die dann nicht
vorgelegen habe. Auf das Alter des Fahrzeugs komme es daher nicht an. Auf
einen möglichen Verschleiß könne sich der Verkäufer nicht berufen. Das
Gericht glaube dem Verkäufer auch nicht, dass er als professioneller
Gebrauchtwagenhändler niemals die Funktionsfähigkeit überprüft habe.
Schließlich sei auch kein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart
worden. Zwar könne es Fallgestaltungen geben, wo durch die Bezeichnung
„Bastlerauto“ ein solcher Ausschluss wirksam vereinbart werden könne,
z.B., wenn ein nicht fahrbereites Auto erworben werde. Hier sei das Wort
„Bastlerfahrzeug“ jedoch Bestandteil einer allgemeinen Geschäftsbedingung.
Die Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ sei dabei unauffällig in den Text
eingefügt. Die Schriftgröße sei deutlich kleiner als die sonstige
Beschreibung des Fahrzeugs. Im Gegensatz zum anderen Text sei die
Bezeichnung auch nicht durch Fettdruck hervorgehoben, sodass der Käufer
visuell durch den restlichen Text davon abgelenkt würde. Ein solch
versteckt angebrachter Ausschluss sei unwirksam. Der Käufer könne daher
die 4.400 EUR zurückverlangen (AG München, 155 C 22290/08).
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