Autokauf: Wer muss was bei der
Nachbesserung beweisen?
Der
Käufer muss beweisen, dass der Nachbesserungsversuch des Händlers
fehlgeschlagen ist. Es genügt aber, wenn er nachweist, dass das von ihm
gerügte Mangelsymptom weiterhin auftritt. Dass der Mangel auf denselben
Ursachen beruht, muss er nicht beweisen.
Mit
dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine seit langem
strittige Rechtsfrage geklärt. Es ging um einen neuen AUDI S 4. Der lief
von Anfang an nicht richtig rund, weshalb er wiederholt in der Werkstatt
des Händlers war. Ob die Nachbesserungsversuche ein Fehlschlag waren, wie
der Käufer behauptet, war die zentrale Frage in dem Rückabwicklungsprozess
durch drei Instanzen. Die unteren hatten pro Händler entschieden. Anders
der BGH: Es reicht, wenn der Käufer nachweist, dass der AUDI auch nach den
Werkstatt-Terminen Verbrennungsaussetzer gehabt habe, wie durch die
Fehlermeldung der Motorelektronik belegt sei. Dass die Aussetzer auf
derselben Ursache beruhen wie die ursprünglich reklamierten
Motorstörungen, müsse der Käufer nicht beweisen (BGH, VIII ZR 266/09).
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