Autokauf: Wirksame Klausel zur
Schadenspauschalierung
Eine
Vertragsklausel in einem Auto-Kaufvertrag, durch die der
Schadenersatzanspruch des Fahrzeughändlers im Fall der Nichtabnahme des
Fahrzeugs auf zehn Prozent des Kaufpreises pauschaliert, dem Käufer aber
vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen, ist wirksam.
So
entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau, die bei einem
Gebrauchtwagenhändler einen gebrauchten Toyota Prius zum Preis von 29.000
EUR gekauft hatte. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers
enthieten unter anderem folgende Klausel:
"1. Der
Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab
Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme
kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2.
Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10 Prozent des
Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn
der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden
nachweist."
Fünf
Tage später trat die Frau vom Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom
gleichen Tage bestätigte der Verkäufer den Vertragsrücktritt. Gleichzeitig
bat er um Zahlung der im Kaufvertrag vorgesehenen Abstandssumme in Höhe
von zehn Prozent des Kaufpreises. Dies lehnte die Frau ab.
Die auf
Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes von 2.900 EUR gerichtete
Klage hatte auch vor dem BGH Erfolg. Die Richter entschieden, dass die in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Schadenspauschalierung
nicht gegen das gesetzlich geregelte Klauselverbot verstoße und somit
wirksam sei. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müsse dem Vertragspartner
ausdrücklich der Nachweis gestattet werden, ein Schaden sei überhaupt
nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Die
Zulassung des Nachweises müsse danach in der Klausel zwar ausdrücklich
angesprochen sein. Der Gesetzestext müsse aber nicht wörtlich
wiedergegeben werden. Es genüge, wenn der Hinweis auf die Möglichkeit des
Gegenbeweises einem rechtsunkundigen Vertragspartner ohne Weiteres
deutlich mache, dass darin die Möglichkeit des Nachweises eingeschlossen
sei, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden. Diese Voraussetzung sei
bei der im entschiedenen Fall verwendeten Klausel erfüllt. Denn aus der
Sicht eines verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Vertragspartners
liege es auf der Hand, dass die Möglichkeit des Nachweises eines
geringeren Schadens zugleich den Nachweis einschließe, dass überhaupt kein
Schaden entstanden sei (BGH, VIII ZR 123/09). |