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Autokauf: Wirksame Klausel zur Schadenspauschalierung

Eine Vertragsklausel in einem Auto-Kaufvertrag, durch die der Schadenersatzanspruch des Fahrzeughändlers im Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs auf zehn Prozent des Kaufpreises pauschaliert, dem Käufer aber vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen, ist wirksam.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau, die bei einem Gebrauchtwagenhändler einen gebrauchten Toyota Prius zum Preis von 29.000 EUR gekauft hatte. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers enthieten unter anderem folgende Klausel:

"1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10 Prozent des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist."

Fünf Tage später trat die Frau vom Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tage bestätigte der Verkäufer den Vertragsrücktritt. Gleichzeitig bat er um Zahlung der im Kaufvertrag vorgesehenen Abstandssumme in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises. Dies lehnte die Frau ab.

Die auf Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes von 2.900 EUR gerichtete Klage hatte auch vor dem BGH Erfolg. Die Richter entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Schadenspauschalierung nicht gegen das gesetzlich geregelte Klauselverbot verstoße und somit wirksam sei. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müsse dem Vertragspartner ausdrücklich der Nachweis gestattet werden, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Die Zulassung des Nachweises müsse danach in der Klausel zwar ausdrücklich angesprochen sein. Der Gesetzestext müsse aber nicht wörtlich wiedergegeben werden. Es genüge, wenn der Hinweis auf die Möglichkeit des Gegenbeweises einem rechtsunkundigen Vertragspartner ohne Weiteres deutlich mache, dass darin die Möglichkeit des Nachweises eingeschlossen sei, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden. Diese Voraussetzung sei bei der im entschiedenen Fall verwendeten Klausel erfüllt. Denn aus der Sicht eines verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Vertragspartners liege es auf der Hand, dass die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens zugleich den Nachweis einschließe, dass überhaupt kein Schaden entstanden sei (BGH, VIII ZR 123/09).