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Ein im
Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel kann nicht dadurch unerheblich
werden, dass es im Verlauf des Verfahrens einem gerichtlich bestellten
Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.
Das
verdeutlicht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). In dem
betreffenden Fall hatte ein Mann von einem Kfz-Händler einen ca. 8 Jahre
alten Range Rover (Km-Stand 101.500) gekauft. Kurz darauf beanstandete er,
dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs eindringe. In Absprache mit dem
Händler wurde mehrfach versucht, das Fahrzeug abzudichten. Dies führte
jedoch zu keinem greifbaren Ergebnis. Als sich nach einer Weile erneut
Feuchtigkeit im vorderen rechten Fußraum sowie im Bereich des rechten
Rücksitzes zeigte, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und
erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Im Rahmen der Beweisaufnahme
gelang es dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen ohne Abstimmung
mit den Parteien, die Ursache für den Wassereintritt - zumindest
provisorisch - zu beheben.
Der BGH
gab dem Käufer recht. Nach Ansicht der Richter sei er wirksam vom
Kaufvertrag zurückgetreten. Im maßgebenden Zeitpunkt seiner
Rücktrittserklärung sei die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs dadurch
eingeschränkt gewesen, dass aus bis dahin ungeklärter Ursache an mehreren
Stellen Feuchtigkeit in das Wageninnere eindrang und zwei Fachbetriebe
nicht in der Lage gewesen seien, Abhilfe zu schaffen. Das sei kein nur
geringfügiger Mangel, bei dem ein Rücktritt ausgeschlossen sei. Dass die
Ursache des Wassereintritts, wie sich im Zuge der Beweisaufnahme später
herausgestellt habe, mit geringem Aufwand zu beseitigen war, stellt nach
Meinung des BGH die Wirksamkeit des bereits erklärten Rücktritts nicht in
Frage. Auch die zumindest provisorische Mängelbeseitigung durch den
Sachverständigen stehe der Wirksamkeit des Rücktritts nicht entgegen (BGH,
VIII ZR 166/07).
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