Bankrecht: Monatliche Gebühr für die
Führung des Darlehenskontos ist unwirksam
Die
Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des
Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank ist
unwirksam.
So
entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines
Verbraucherschutzverbands, der gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
einer Bank vorgegangen war. Darin enthalten war eine Klausel, durch welche
sich die Bank beim Abschluss von Darlehensverträgen die Bezahlung einer
monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos versprechen ließ.
Der BGH
hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Zur Begründung hat er ausgeführt,
die angegriffene Klausel halte der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht
stand: Es handele sich bei der streitigen Gebührenklausel nicht um eine
der Inhaltskontrolle von vornherein entzogene Preisklausel. Eine solche
liege nur vor, wenn die betreffende Gebühr den Preis für eine vom
Klauselverwender angebotene vertragliche Leistung festlege. Davon könne
hier jedoch keine Rede sein. Die Kontoführungsgebühr diene nicht der
Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen
Sonderleistung der Bank. Diese führe das Darlehenskonto vielmehr
ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken. Der
Bankkunde hingegen, der seine regelmäßigen Zahlungspflichten üblicherweise
dem Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan
entnehmen könne, sei auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos
durch das Kreditinstitut im Regelfall nicht angewiesen. Etwas anderes
folge vorliegend auch nicht daraus, dass die Bank ihren Kunden am Ende
eines Kalenderjahres eine Zins- und Saldenbestätigung zur Vorlage bei der
Finanzverwaltung erteile. Hiermit lasse sich die angegriffene Gebühr
allein schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Bank nach dem
eindeutigen Wortlaut der streitigen Klausel das Entgelt nicht für die
Erteilung der Jahresbescheinigung, sondern ausdrücklich zur Abgeltung der
Kontoführung erhebe.
Klauseln, die es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für
Tätigkeiten zu erheben, die es - wie hier - im eigenen Interesse erbringt,
hielten nach Ansicht der Richter der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle
nicht stand. Sie seien mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar. Zudem würden sie die
Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen. Soweit in einzelnen Vorschriften des Preisordnungsrechts
auch die Behandlung von Kontoführungsgebühren geregelt werde, folge
hieraus nichts anderes. Denn diese Vorschriften würden allein die formelle
Art und Weise der Preisangabe im Verkehr betreffen. Die materielle
Zulässigkeit einzelner Preisbestandteile sei dagegen nicht berührt (BGH,
XI ZR 388/10).
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