Bankrecht: Unwirksame Klausel im Preis-
und Leistungsverzeichnis
Eine
Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank ist unwirksam, nach
der für Anschaffungsdarlehen eine Bearbeitungsgebühr aus dem
Darlehensbetrag in Höhe von zwei Promille, mindestens jedoch in Höhe von
50 EUR geschuldet wird.
Diese
Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe auf Antrag einer
Verbraucherschutzvereinigung. Diese hatte zuvor von der beklagten Bank
verlangt, eine entsprechende Klausel nicht mehr zu benutzten.
Die
Richter machten deutlich, dass es sich bei dem Preis- und
Leistungsverzeichnis der Bank um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
handele. Es sei daher eine rechtliche Kontrolle möglich. Ergebnis dieser
Kontrolle sei, dass die Klausel für den Bankkunden nicht klar und
durchschaubar sei. So sei unklar, was unter einem Anschaffungsdarlehen zu
verstehen sei. Die Klausel lasse den Kunden auch im Ungewissen, zu welchem
konkreten Zeitpunkt die Bearbeitungsgebühr entstehe. Es sei nicht
erkennbar, dass die Bearbeitungsgebühr nur im Erfolgsfall anfalle. Zudem
bleibe unklar, ob die Gebühr bei Auszahlung des Darlehens einbehalten
werde, in welcher Weise sie zu zahlen sei, wie sie sonst verrechnet werde,
ob und gegebenenfalls wie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung eine
Erstattung erfolge. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers
werde nicht deutlich, dass die Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen
nur beim tatsächlichen Abschluss gelten solle, weil sie ganz überwiegend
Aufwand abgelte, der unabhängig von einem späteren Vertragsabschluss
bereits im Vorfeld entstehe, wie beispielsweise die Bonitätsprüfung (OLG
Karlsruhe, 17 U 192/10).
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