Beerdigung: „Falsche Tochter“ kann sich
nicht vom Vertrag lösen
Die
Auftraggeberin für eine Einäscherung muss auch die Kosten tragen, wenn
sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht die Tochter des
Verstorbenen ist. Diese Tatsache berechtigt nicht zur Anfechtung des
geschlossenen Vertrags.
Das
musste sich eine Frau vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen, die
ein Bestattungsinstitut mit der Feuerbestattung für ihren verstorbenen
Vater beauftragt hatte. Die Einäscherung fand dann auch auftragsgemäß
statt. Bei der Durchsicht der Unterlagen des Vaters stellte die
vermeintliche Tochter jedoch später fest, dass der Verstorbene nicht ihr
Vater gewesen war. Anhand des Familienbuches konnte sie nämlich erkennen,
dass zum Zeitpunkt ihrer Geburt ihre Mutter ihren „Vater“ noch gar nicht
kannte. Die „Tochter“ focht daher den geschlossenen Vertrag an und
weigerte sich zu zahlen. Das Bestattungsinstitut erhob daraufhin Klage vor
dem AG auf Zahlung der vereinbarten 450 EUR.
Die
zuständige Richterin gab dem Bestattungsinstitut Recht. Die „Tochter“ habe
unstreitig Anfang März eine Kostenübernahmeerklärung für die Einäscherung
abgegeben. Diese Erklärung sei nicht wirksam angefochten worden. Die
Tatsache, dass die Frau erst nach dem Tod des Vaters festgestellt habe,
dass sie entgegen ihrer Annahme doch nicht seine Tochter gewesen sei, sei
sicherlich für diese persönlich belastend. Dies stelle jedoch keinen
Anfechtungsgrund dar, insbesondere keinen Eigenschaftsirrtum. Die Stellung
als Tochter sei in keinster Weise Gegenstand der vertraglich vereinbarten
Leistung gewesen. Ein Irrtum über „ihre Eigenschaft als Tochter“ sei daher
kein Eigenschaftsirrtum im Rechtssinne, sondern bloß ein unbeachtlicher
Motivirrtum. Dieser berechtige nicht zur Anfechtung.
Hinweis: Grundsätzlich gilt „pacta
sunt servanda“: einmal geschlossene Verträge sind einzuhalten. Eine
Anfechtung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ein
Anfechtungsgrund (neben der arglistigen Täuschung und der Drohung) ist
dabei der Irrtum. Aber nicht jeder Irrtum ist dabei erheblich. Anfechten
kann zum Beispiel jemand, der sich über die Bedeutung dessen, was er
gesagt hat, nicht im Klaren war. Auch versprechen, verschreiben,
vergreifen kann zur Anfechtung berechtigen. Ein Irrtum über eine
Eigenschaft ist aber nur ein Anfechtungsgrund, wenn die Eigenschaft für
den Vertrag (damit für beide Vertragspartner) wesentlich war. Im Übrigen
gilt: Grundsätzlich muss der Erbe die Kosten der Beerdigung tragen.
Existiert aber ein Vertrag mit dem Beerdigungsinstitut, ist es völlig
unerheblich, wer Erbe ist. Der vertragliche Anspruch besteht unabhängig
davon (AG München, 271 C 26136/10).
|