Doktorarbeit: Ghostwriter darf nicht mit
"Marktführer" werben
„Falsche“ Doktorarbeiten sind derzeit in aller Munde. Das
Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat zu dem Thema aktuell entschieden,
dass ein beklagter Ghostwriter auf seiner Internetseite nicht damit werben
darf, er sei einer der Marktführer im Bereich des wissenschaftlichen
Ghostwritings.
Der
Beklagte hatte sich auf seiner Internetseite als einer der Marktführer des
wissenschaftlichen Ghostwritings präsentiert. So verlangte er je nach
Umfang etwa für eine Dissertation zwischen 10.000 EUR und 20.000 EUR. Auf
seiner Internetseite hatte der Beklagte ferner darauf hingewiesen, dass
das Angebot sich nur auf wissenschaftliche Texte für Übungszwecke beziehe,
die erstellten Arbeiten nicht als eigene Prüfungsleistung bei einer
Hochschule eingereicht werden dürften. Der Kläger, ebenfalls Ghostwriter,
der auch die Erstellung anderer wissenschaftlicher Texte für Unternehmen
und Institutionen anbietet, ist gegen die Behauptung vorgegangen, der
Beklagte sei Marktführer. Der Beklagte gehöre weder nach Umsatz noch nach
seinem Angebot zur Spitzengruppe. Das Landgericht Wuppertal hatte den
Unterlassungsantrag zurückgewiesen.
Das OLG
hat dem Beklagten auf die Berufung des Klägers untersagt, mit der
Behauptung zu werben, er sei Marktführer. Der Beklagte könne schon deshalb
nicht zu den Marktführern des wissenschaftlichen Ghostwritings gehören,
weil er ausschließlich verbotene Dienstleistungen, nämlich
Abschlussarbeiten zum Erwerb akademischer Grade für Dritte zu erstellen,
anbiete. Der Hinweis auf der Internetseite, dass die Arbeiten nur zu
Übungszwecken verwendet werden dürften, sei ersichtlich nicht ernst
gemeint. Es sei lebensfremd, dass jemand mehr als 10.000 EUR für einen
bloßen Übungstext zahle (OLG Düsseldorf, I-20 U 116/10).
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