Aktuelle Gesetzgebung: Verbesserungen für
Ehrenamtliche im Verein
Der
Deutsche Bundestag hat zwei Gesetze zu Verbesserungen im Vereinsrecht
beschlossen, insbesondere eine Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige
Vereinsvorstände und Vorschriften, mit denen elektronische Anmeldungen zum
Vereinsregister erleichtert werden.
Mit den
beiden Gesetzen sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Ehrenamt
verbessert werden. Die Neuregelungen sollen eine angemessene Begrenzung
der zivilrechtlichen Haftung für ehrenamtliche Vereins- und
Stiftungsvorstände bringen. Sie werden künftig nur noch für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit einstehen müssen. Zudem wird die Möglichkeit
geschaffen, Anmeldungen zum Vereinsregister auf elektronischem Weg zu
erledigen. Zu den Vorhaben im Einzelnen:
Haftungsbegrenzung für Vereins- und Stiftungsvorstände
Das
Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen
Vereinsvorständen beinhaltet angemessene Haftungserleichterungen für
Vereins- und Stiftungsvorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für
ihre Tätigkeit ein geringfügiges Honorar von maximal 500 EUR im Jahr
erhalten. Diese Wertgrenze orientiert sich an dem Steuerfreibetrag für
Vereinsvorstände. So wird gewährleistet, dass Vereine und
Vorstandsmitglieder die vorgesehenen steuerrechtlichen Vergünstigungen
ohne negative haftungsrechtliche Folgen ausschöpfen können. Eine Haftung
soll nunmehr nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit greifen.
Beispiel: Um die Vereinskasse zu
entlasten, organisiert der Vorstand eines Tennisvereins für den
Vereinsparkplatz einen Winterdienst durch Vereinsmitglieder. Das für die
Diensteinteilung zuständige Vorstandsmitglied übersieht versehentlich eine
E-Mail, mit der sich ein für den Winterdienst vorgesehenes Vereinsmitglied
krank meldet. Nach ergiebigen Schneefällen in der Nacht fährt am nächsten
Tag ein Vereinsmitglied auf dem nicht geräumten Vereinsparkplatz
glättebedingt mit dem Auto gegen einen Zaunpfeiler. Da dem zuständigen
Vorstandsmitglied nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, haftet es
weder gegenüber dem Mitglied für den Schaden am Auto noch gegenüber dem
Verein für den Schaden am Zaun.
Schädigt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder,
sondern Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt.
Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber
dem Dritten freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob
fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Beispiel: Der Unfall auf dem
Vereinsparkplatz betrifft nicht das Auto eines Vereinsmitglieds, sondern
den Lieferwagen eines vom Verein beauftragten Handwerkers. Der Handwerker
kann vom Vorstandsmitglied den vollen Ersatz des ihm entstandenen Schadens
fordern. Das Vorstandsmitglied kann jedoch intern vom Verein verlangen,
das dieser dem Handwerker den Schadenersatz leistet.
Elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister
Mit dem
Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister
und anderer vereinsrechtlicher Änderungen werden die noch notwendigen
Voraussetzungen zur Zulassung elektronischer Anmeldungen zu den
Vereinsregistern geschaffen. Anders als bei den Handels-, Genossenschafts-
und Partnerschaftsregistern bleiben beim Vereinsregister aber weiterhin
alle Anmeldungen auch in Papierform möglich. Denn die Länder können die
elektronische Anmeldung nur neben der Anmeldung in Papierform vorsehen.
Neben den Vorschriften zur elektronischen Anmeldung enthält das Gesetz
weitere registerrechtliche Änderungen, die Anmeldungen und Eintragungen
erleichtern und den Informationswert des Vereinsregisters erhöhen. Zudem
werden einige überholte Vorschriften aus dem Vereinsrecht aufgehoben,
andere an die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung angepasst.
Über
die im Bundestag beschlossenen Gesetze muss noch im Bundesrat entschieden
werden. Er wird sich mit den beiden Gesetzen voraussichtlich im September
befassen.
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