Friedhofszwang: Keine Urnenbeisetzung auf
Privatgrundstück
Der
bloße Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden, rechtfertigt
auch für die Beisetzung von Urnen keine Ausnahme vom Friedhofszwang.
Dies
entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines
75-jährigen, der bei der Kreisverwaltung die Genehmigung eines privaten
Bestattungsplatzes auf seinem Grundstück beantragt hatte. Dort sollte
seine Urne beigesetzt werden. Unter Hinweis auf den in Deutschland
bestehenden Friedhofszwang lehnte die Kreisverwaltung diesen Antrag ab.
Alle
Rechtsmittel gegen die Ablehnung blieben erfolglos. Das OVG verdeutlichte,
dass das deutsche Bestattungsrecht eine Ausnahme von der Pflicht, Urnen
auf Friedhöfen beizusetzen (sogenannter Friedhofszwang), nur zulasse, wenn
für die Bestattung auf einem Privatgrundstück ein berechtigtes Bedürfnis
bestehe und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt würden. Ein
solches Bedürfnis ergebe sich nicht aus dem bloßen Wunsch, auf dem eigenen
Grundstück bestattet zu werden. Etwas anderes folge nicht aus dem Wandel
sittlicher Anschauungen. Denn der Friedhofszwang trage nach wie vor dem
Belang Rechnung, die Totenruhe zu respektieren. Deshalb könnten Urnen auch
in anderen Bundesländern nicht beliebig auf Privatgrundstücken beigesetzt
werden (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 11390/09.OVG). |