Haftungsrecht: Friseur haftet für
fehlerhafte Blondierung
Erleidet eine Kundin durch eine fehlerhafte Blondierung am Hinterkopf eine
Verätzung, in deren Folge eine 5 x 5 cm große kahle Stelle verbleibt, muss
der Friseur Schadenersatz leisten.
Das ist
das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Coburg. Geklagt
hatte eine Kundin, die sich in einem Friseursalon die Haare blondieren
lassen wollte. Dabei trug eine Mitarbeiterin das Blondierungsmittel
versehentlich auf die Kopfhaut der Klägerin auf. Dadurch wurde die Haut am
Hinterkopf verätzt und verursachte an dieser Stelle eine etwa 5 x 5 cm
große kahle Stelle, an der keine Haare mehr wachsen. Die
Haftpflichtversicherung zahlte an die Klägerin 1.000 EUR Schmerzensgeld
und bot insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR an. Die
Klägerin meinte, ihr stünde ein Schmerzensgeld von 20.000 EUR zu, da sie
dauernd entstellt sei. Sogar ihre Heiratschancen seien dadurch gemindert.
Die Beklagten meinten, die Klägerin könne sich an der kahlen Stelle
operativ Haare einpflanzen lassen.
Das LG
sprach der Klägerin insgesamt 5.000 EUR Schmerzensgeld zu. Die Richter
nahmen zugunsten der Klägerin an, dass sie starke Schmerzen erlitten hatte
und vielfach einen Hautarzt aufsuchen musste. Auch sei die Klägerin nicht
verpflichtet, sich einer Haarimplantation zu unterziehen. Diese sei mit
Risiken verbunden, die die Klägerin nicht eingehen müsse. Daher sei die
kahle Stelle ein Dauerschaden. Das Gericht stellte nach Betrachtung der
Kopfhaut der Klägerin aber fest, dass die kahle Stelle nur zu erkennen
ist, wenn man mit den Händen die Haare anhebt. Die Klägerin sei daher
nicht entstellt. Eine Minderung der Heiratschancen erachtete das Gericht
als äußerst fernliegend. Die Richter hielten im vorliegenden Fall daher
ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR für angemessen. Im Vergleich mit anderen
Entscheidungen zu Haarverletzungen stellte das Gericht fest, dass nur in
seltensten Fällen ein Schmerzensgeld von mehreren Tausend EUR zugesprochen
wurde. In diesen Fällen hätten die Geschädigten wesentlich gravierendere
Verletzungen und Folgeerscheinungen erlitten. Daher sprach das LG kein
höheres Schmerzengeld zu, als die von der Haftpflichtversicherung
angebotenen und im Prozess anerkannten 5.000 EUR (LG Coburg, 21 O 205/09).
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