Gebrauchtwagenhandel: Gewerbliche
Vorbenutzung ist nicht unbedingt ein Mangel
Die
Vorbenutzung eines Fahrzeugs durch einen Pflegedienst mit wechselnden
Fahrern ist kein Mangel und daher auch nicht offenbarungspflichtig.
Diese
Entscheidung traf das Landgericht (LG) Kassel im Streit um einen
Gebrauchwagen. Im Bestellformular war ausdrücklich darauf hingewiesen
worden, dass der VW Lupo nicht als Taxi/Miet- oder Fahrschulwagen genutzt
worden war. Das Autohaus hatte aber nicht erwähnt, dass der Wagen
(Leasingrückläufer) 2,5 Jahre lang von wechselnden Fahrern für
Einsatzfahrten zur Betreuung pflegebedürftiger Personen eingesetzt worden
war. Weil ihr die Vorbenutzung als „Firmenwagen“ verschwiegen worden sei,
wollte die Käuferin vom Kaufvertrag zurücktreten. Außerdem rügte sie einen
technischen Mangel (plötzlicher Leistungsabfall in der Startphase).
In
keinem der beiden Punkte hatte ihre Klage vor dem LG Erfolg: Der
technische Mangel sei bei Auslieferung nicht vorhanden gewesen, befand das
Gericht nach Auswertung eines Gutachtens. Die Vorbenutzung durch den
Pflegedienst sei nicht als Mangel zu qualifizieren und damit auch nicht
offenbarungspflichtig. Selbst wenn man die für Taxis und Mietwagen
entwickelten Rechtsgrundsätze auf sonstige Firmenwagen übertrage, liege
kein Fall der Sachmängelhaftung vor, so die Richter. Dafür sei der Lupo
mit zweieinhalb Jahren und 27.007 km verhältnismäßig geringfügig im
„gewerblichen“ Einsatz gewesen (LG Kassel, 7 O 2091/08). |