Gebrauchtwagenkauf: Standzeit ist bei
älteren Gebrauchtwagen kein Mangel
Für die
Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf
vorausgegangenen längeren Standzeit frei von Sachmängeln ist, ist
grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen. Entscheidend
ist vielmehr, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die
Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne
entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen.
Diese
Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Autokäufers.
Dieser hatte einen 10 Jahre alten Pkw bei einem Händler gekauft. Als er
erfuhr, dass der Wagen seit 19 Monaten stillgelegt war und bei dem Händler
gestanden hatte, sah er hierin einen Mangel. Er verlangte die
Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Der BGH
versagte ihm diese jedoch in letzter Instanz. Da keine, auch keine
stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen sei, komme es auf
die „normale“ Beschaffenheit an. Entscheidend seien allein die
Auswirkungen der Standdauer im konkreten Fall. Der Autokäufer hätte daher
standzeitbedingte Mängel vortragen und beweisen müssen. Außer der Dauer
der Standzeit spiele dabei das Alter des Fahrzeugs, sein Korrosionsschutz,
der Ort der Aufbewahrung und der konkrete Schutz während der Aufbewahrung
eine Rolle. Im vorliegenden Fall habe der Käufer solche Mängel nicht
vorgetragen, daher sei die Klage abzuweisen gewesen.
Hinweis: Etwas anderes gilt bei
Neu- oder Jahreswagen. Hier liegt eine stillschweigende
Beschaffenheitsvereinbarung vor. Lange Standzeiten vor der Erstanmeldung
gelten hier als Mangel und können den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigen (BGH, VIII ZR 34/08). |