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Führt
das Entzünden eines Grills zur Alarmierung der örtlichen Feuerwehr, muss
der Verursacher des Feuers die Kosten des Feuerwehreinsatzes nicht tragen,
wenn von dem Feuer keine Gefahr ausgegangen ist.
Dies
ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz im
Fall eines Mannes, der in seinem vorschriftsmäßig erbauten offenen Kamin
außerhalb seines Wohnhauses ein Feuer angezündet hatte, um darin zu
grillen. Der hierbei entstehende Rauch führte dazu, dass die Feuerwehr
alarmiert wurde und mit mehr als 50 Feuerwehrleuten anrückte. Die Kosten
des Feuerwehreinsatzes sollte der Kläger tragen. Dieser ging nach
erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den Kostenbescheid mit der Klage
vor.
Das VG
bestätigte seine Rechtsauffassung. Eine Kostentragungspflicht bestehe nur,
wenn eine Gefahr vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt werde. Ein
solcher Fall liege nach Ansicht der Richter hier aber nicht vor. Der Ofen
sei bestimmungsgemäß benutzt worden. Zudem habe der Kläger das Feuer auch
kontrolliert. Dass hierbei Rauch entstehe, liege in der Natur der Sache.
Zwar müsse die Feuerwehr auch im Falle eines bloßen Brandverdachts
ausrücken. Stelle sich dann aber heraus, dass tatsächlich keine Gefahr
bestanden habe, so dürften die Kosten für den Einsatz, soweit der Brand
nicht vom Verursacher selbst gemeldet worden sei, diesem nicht auferlegt
werden (VG Koblenz, 5 K 1068/08.KO). |