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Gebührenbescheid: Keine Kostenerstattung für Feuerwehreinsatz bei Grillfeier

Führt das Entzünden eines Grills zur Alarmierung der örtlichen Feuerwehr, muss der Verursacher des Feuers die Kosten des Feuerwehreinsatzes nicht tragen, wenn von dem Feuer keine Gefahr ausgegangen ist.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz im Fall eines Mannes, der in seinem vorschriftsmäßig erbauten offenen Kamin außerhalb seines Wohnhauses ein Feuer angezündet hatte, um darin zu grillen. Der hierbei entstehende Rauch führte dazu, dass die Feuerwehr alarmiert wurde und mit mehr als 50 Feuerwehrleuten anrückte. Die Kosten des Feuerwehreinsatzes sollte der Kläger tragen. Dieser ging nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den Kostenbescheid mit der Klage vor.

Das VG bestätigte seine Rechtsauffassung. Eine Kostentragungspflicht bestehe nur, wenn eine Gefahr vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt werde. Ein solcher Fall liege nach Ansicht der Richter hier aber nicht vor. Der Ofen sei bestimmungsgemäß benutzt worden. Zudem habe der Kläger das Feuer auch kontrolliert. Dass hierbei Rauch entstehe, liege in der Natur der Sache. Zwar müsse die Feuerwehr auch im Falle eines bloßen Brandverdachts ausrücken. Stelle sich dann aber heraus, dass tatsächlich keine Gefahr bestanden habe, so dürften die Kosten für den Einsatz, soweit der Brand nicht vom Verursacher selbst gemeldet worden sei, diesem nicht auferlegt werden (VG Koblenz, 5 K 1068/08.KO).