Gesetzliche Unfallversicherung: Unfall
auf dem Weg zum Mittagessen bei der Freundin
Auch
der Weg zum Mittagessen bei der Freundin steht unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung.
Mit
dieser Entscheidung gab das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz
einem Arbeitnehmer recht. Dieser war bei einer Firma beschäftigt, auf
deren Betriebsgelände sich auch seine Wohnung befand. Eine Betriebskantine
existierte nicht. Während seiner 30-minütigen Mittagspause wollte er mit
seinem Motorrad zu seiner Freundin fahren, um bei ihr zu Mittag zu essen.
Dabei verunglückte er und verletzte sich erheblich. Gegenüber der
zuständigen Berufsgenossenschaft gab er an, er sei trotz der knappen Zeit
zu seiner Freundin gefahren, weil ihm die Zeit mit ihr wichtiger sei als
Zeit mit den Kollegen. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung
des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Unter Berücksichtigung der langen
Fahrtzeit verblieben nur wenige Minuten zur Essenseinnahme. Die Entfernung
zur Wohnung der Freundin sei daher unverhältnismäßig weit gewesen. Auch
habe im Vordergrund die Motivation gestanden, die Mittagspause mit der
Freundin zu verbringen.
Das sah
das LSG nicht so und verurteilte die Berufsgenossenschaft zur
Entschädigung des Unfalls als Arbeitsunfall. Unfallversicherungsschutz
bestehe grundsätzlich auch auf dem Weg zur Essensaufnahme, die der
Erhaltung der Arbeitskraft diene. Hier sei die Einnahme des Mittagsessens
auch neben dem Besuch der Freundin ein zumindest gleichwertiger Grund und
damit ursächlich für das Zurücklegen des Wegs gewesen. Es entspreche der
Lebenswirklichkeit und verbreiteten Gepflogenheiten, das Mittagessen in
selbst gewählter und angenehmer Gesellschaft einzunehmen. Der Weg sei auch
nicht so weit gewesen, dass das Mittagessen bereits aufgrund der
Fahrtdauer als unwesentliche Mitursache qualifiziert werden könnte. Einem
Arbeitnehmer könne grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden, wie er seine
zur freien Verfügung stehende Arbeitspause einteile. Eine zeitliche
Obergrenze für den Weg zum Mittagessen, ab dem der Versicherungsschutz
ausscheide, existiere daher nicht. Entscheidend sei allein, ob
möglicherweise ein anderer Grund für den Weg vorliege, welcher den Zweck
der Nahrungsaufnahme in den Hintergrund dränge. Das sei hier aber nicht
der Fall gewesen (LSG Rheinland-Pfalz, L 2 U 105/09). |