Aktuelle Gesetzgebung: E-Justice im
Grundbuchverfahren
Der
Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Einführung des elektronischen
Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren
beschlossen. Damit wird der rechtliche Rahmen für E-Justice im
Grundbuchverfahren abgesteckt. Darüber hinaus enthält das Gesetz
Regelungen, um den Gesellschaften bürgerlichen Rechts (sog.
BGB-Gesellschaften oder GbR) nach der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit
durch den Bundesgerichtshof weiterhin eine verlässliche und effektive
Teilnahme am Grundstücksverkehr zu ermöglichen.
Zu den
Regelungen im Einzelnen:
Elektronischer Rechtsverkehr im Grundbuchverfahren
Die
Grundbücher selbst werden in Deutschland bereits weitgehend in
elektronischer Form geführt. In einem nächsten Schritt wird nun die
elektronische Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem
Grundbuchamt ermöglicht. Die für eine Grundbucheintragung erforderlichen
Urkunden können künftig als elektronische Dokumente übermittelt und vom
Grundbuchamt in einer elektronischen Akte aufbewahrt werden. Das Gesetz
gibt den rechtlichen Rahmen für ein medienbruchfreies elektronisches
Grundbuchverfahren vor. Von der Übermittlung der Eintragungsunterlagen an
das Grundbuchamt über die Bearbeitung durch den Rechtspfleger bis hin zur
Ablage in der elektronischen Akte und der Eintragungsmitteilung an die
Verfahrensbeteiligten können alle Verfahrensschritte nun elektronisch
erfolgen. Die strengen Formerfordernisse des papiergebundenen
Grundbuchverfahrens werden übernommen. Eine zur Eintragung im Grundbuch
erforderliche Erklärung bedarf auch in den Fällen des elektronischen
Rechtsverkehrs der notariellen Beurkundung oder Beglaubigung. Von der
notariellen Urkunde übermittelt der Notar dem Grundbuchamt eine
beglaubigte elektronische Abschrift, die eine zuverlässige Prüfung der
Authentizität und der Integrität des elektronischen Dokuments ermöglicht.
Der
elektronische Rechtsverkehr hat sich bereits in anderen gerichtlichen
Verfahren - insbesondere dem Handelsregisterverfahren - bewährt. Seine
Praxiseinführung im Grundbuchverfahren wird voraussichtlich sukzessive
erfolgen. Zeitpunkt und Umfang der Einführung bestimmen die jeweiligen
Landesregierungen. Dabei können Notare, die Hauptkommunikationspartner der
Grundbuchämter, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet
werden. Bürgerinnen und Bürger werden sich hingegen auch künftig in
herkömmlicher Form an die Grundbuchämter wenden können.
Teilnahme von Gesellschaften bürgerlichen Rechts am Immobilienverkehr
Lange
Zeit war unter Juristen umstritten, wer bei Grundstücksgeschäften einer
BGB-Gesellschaft Eigentümer wird - die Gesellschafter oder die
Gesellschaft als solche. Mittlerweile hat sich der Bundesgerichtshof
festgelegt, dass die Gesellschaft selbst Grundstückseigentümerin werden
kann und dann im Grundbuch entweder unter Angabe ihres Gesellschaftsnamens
oder unter Angabe ihrer Gesellschafter einzutragen ist.
Diese
Rechtsprechung führt zu Schwierigkeiten bei Immobiliengeschäften mit
BGB-Gesellschaften. Die Namen der Gesellschafter sind entweder gar nicht
mehr aus dem Grundbuch erkennbar oder sie werden zwar genannt, gelten aber
nicht mehr als "echter Grundbuchinhalt". Das hat unter anderem zur Folge,
dass die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb nicht mehr anwendbar
sind.
Beispiel: Im Grundbuch ist eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin eines Grundstücks
eingetragen. Als ihre Gesellschafter sind A, B und C genannt. Nun tritt C
seinen Anteil an der BGB-Gesellschaft an D ab, im Grundbuch bleibt aber
weiterhin C als Gesellschafter genannt. Ein Erwerber des Grundstücks kann
sich hier nicht auf den Grundbuchinhalt verlassen. Schließt er einen
Vertrag mit den im Grundbuch genannten Personen, erwirbt er kein Eigentum.
Diese
Schwierigkeiten werden mit dem neuen Gesetz beendet. Künftig sind bei
Grundstücksgeschäften einer BGB-Gesellschaft stets auch deren
Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die Regelungen über den
Gutglaubensschutz stellen sicher, dass man sich auf die Eintragung der
Gesellschafter im Grundstücksverkehr verlassen kann.
In dem
obigen Beispiel kann der Erwerber künftig Eigentümer werden (sog.
gutgläubiger Eigentumserwerb), wenn er nichts davon weiß, dass C seinen
Anteil abgetreten hatte.
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