Haftungsrecht: Autowaschanlage haftet
nicht in jedem Fall
Weist
der Betreiber einer Auto-Waschanlage nach, dass diese ordnungsgemäß
funktioniert hat, muss der Eigentümer eines beschädigten Pkw beweisen,
dass der Schaden auf einen Fehler beim Betrieb der Waschanlage
zurückzuführen ist. Kann er den Beweis nicht führen, hat er keinen
Anspruch auf Schadenersatz.
Mit
dieser Begründung wies das Landgericht (LG) Coburg die Schadenersatzklage
eines Autobesitzers ab. Sein Fahrzeug war in der Waschanlage beschädigt
worden, weil sich der Kofferraumdeckel geöffnet hatte und durch die
Trockenanlage verbogen worden war. Er behauptete, dass sich die
Trocknungsanlage im Bereich des Kofferraumdeckels verhakt und diesen
dadurch geöffnet habe. Der Betreiber der Waschstraße wies im Prozess nach,
dass die Trocknungsanlage einwandfrei funktioniert hatte.
Der vom
Gericht bestellte Sachverständige schloss aus, dass ein ordnungsgemäß
geschlossener Kofferraum durch die Trockenanlage geöffnet werden könne.
Insbesondere seien an der Außenseite des Kofferraumdeckels keinerlei
Beschädigungen festzustellen gewesen. Auch würden die mechanischen Kräfte
einer Trockenanlage nicht ausreichen, um den Kofferraum zu öffnen. Einzige
Erklärung für das Öffnen des Kofferraumdeckels sei das Betätigen eines
Schalters im Fahrzeuginnenraum. Dazu sei nur der Fahrer selbst in der Lage
gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass dieser mögliche Warnhinweise
durch Summton und Leuchte im Rahmen des Wasch- und Trockenvorgangs nicht
mitbekommen habe. Der Kofferraumdeckel könne auch schon während des
Waschvorgangs geöffnet gewesen sein. Das Gericht schloss sich den
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an und wies die Klage ab
(LG Coburg, 11 O 440/08). |