|
Wer
sich zum Training in ein professionelles Fitnessstudio begibt, darf sich
darauf verlassen, dass die Trainingsgeräte in einem ordnungsgemäßen
Zustand sind. Den Studiobetreiber treffen daher hohe
Kontrollanforderungen. Wird er diesen nicht gerecht, so haftet er seinen
Kunden für Schäden.
Das
verdeutlicht eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg, mit der der
Betreiber eines Sportstudios zur Zahlung von Schadenersatz und
Schmerzensgeld an einen seiner Kunden verurteilt wurde. Der war erheblich
verletzt worden, als ein Stahlseil an einem Rückenzuggerät riss und er von
einer Metallstange am Kopf getroffen wurde. Dabei erlitt er eine klaffende
Kopfplatzwunde und eine Schädelprellung, die Hörfähigkeit ist auf Dauer
eingeschränkt und er leidet unter Tinnitus und Schwindel.
Das LG
sprach ihm Schmerzensgeld und Schadenersatz zu. Den Studiobetreiber würden
wegen des Verletzungsrisikos seiner Kunden hohe Sorgfaltsanforderungen
treffen. Von ihm könne verlangt werden, dass er mit geschultem Blick in
kurzen Intervallen seine Sportgeräte einer fachkundigen Überprüfung
unterziehe. Verfüge er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse,
könne er sich dazu fachkundiger Hilfe bedienen. An dem Stahlseil hätte er
rechtzeitig mit bloßem Auge braunen Rost und den Bruch einzelner Drähte
erkennen können und das Seil auswechseln müssen. Für die erlittenen
Schmerzen muss er dem Kunden nun ein Schmerzensgeld von 4000 EUR zahlen.
Außerdem muss er ihm auch die künftigen Schäden ersetzen (LG Coburg, 23 O
249/06). |