Haftungsrecht: Kein Schadenersatz bei
unbefugtem Betreten eines Privatgrundstücks
Wer
unbefugt ein fremdes Privatgrundstück betritt, hat keinen Anspruch auf
Schadenersatz, wenn er dort zu Schaden kommt.
So
entschied das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines Mannes, der
wegen eines Unfalls an einem Strohlager Schadenersatz forderte. Auf dem
Grundstück des beklagten landwirtschaftlichen Betriebs waren große, bis zu
200 kg schwere Strohballen außen an den Mauerwänden eines ehemaligen
Lagers aufgeschichtet. Der Mann wurde unter einem herabgestürzten
Strohballen begraben und schwer verletzt (u.a. Beckenbruch). Im Prozess
hat er behauptet, er habe im Sichtschutz des Strohlagers seine Notdurft
verrichten wollen, als plötzlich und ohne sein Zutun aus ca. 4m Höhe ein
Strohballen auf ihn herabgestürzt sei.
Das OLG
hat die Klage jedoch abgewiesen. Die Richter hatten festgestellt, dass
sich der Unfall auf einem Privatgrundstück ereignet habe, das der Mann
unbefugt betreten habe. Der Eigentümer habe aber keine Maßnahmen zum
Schutz von Personen treffen müssen, die sich unbefugt auf seinem
Grundstück aufhielten. Dieser habe nicht damit rechnen müssen, dass das
Strohlager als „Toilette“ benutzt werde. Entsprechende „Besucher“ habe er
daher auch nicht vor eventuellen Gefahren des Strohlagers schützen müssen.
Dies würde die Verkehrssicherungspflicht für Eigentümer privater
Grundstücke in unzumutbarer Weise erweitern und ausdehnen. Der geschützte
Personenkreis würde faktisch ins Unermessliche ausgedehnt (OLG Thüringen,
5 U 31/09). |